Ehemaliger Superheld muss jetzt als Pizzabote jobben…

Aktenzeichen 3020152039672
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Ehemaliger Superheld muss jetzt als Pizzabote jobben…

Aktenzeichen 3020152039672
Quelle: DPMA
Die schlechte Nachricht ist: Namen kann man gar nicht patentieren
Aber warum ist das so, wenn der offizielle Schutz für Namen doch so wichtig ist? Wir können Sie beruhigen: Das Problem ist kein grundsätzliches, sondern nur begrifflicher Natur.
Weitere Informationen zum Thema Namensschutz bei Legal-Patent.
Markenanmeldung der Daimler AG beim Europäischen Markenamt vom 04.08.2015:

Markennummer 14449871
Nizzaklasse 12, 35, 38, 41
Waren & Dienstleistungen
12 Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten).
35 Werbung.
38 Kommunikation.
41 Veranstaltungen, Unterhaltung.
Quelle: HABM
W&V berichtet über das neue König-Ludwig-Eis.
Am 16.07.2015 wurde von der Schloss Kaltenberg Königliche Holding und Lizenz KG die passende Markenanmeldung beim DPMA eingereicht.

Aktenzeichen 3020150470341
Nizzaklasse 21, 30, 35, 43
Quelle: DPMA
Der Löwe Cecil hatte in den letzten Tagen einen festen Platz in den Schlagzeilen der Gazetten. Die weltweite Aufmerksamkeit ist auch findigen Markenanmeldern nicht entgangen und so begrüßt das Europäische Markenamt HABM die erste “Cecil” Markenanmeldung:
Markenname CECIL
Markennummer EM14432876
Typ Wortmarke
Anmeldedatum 31.07.2015
Prioritäten
Land Datum Reg. Nr. Status
US 30.07.2015 86709963 Beansprucht
Nizzaklasse 28
Inhaber TY Inc.
Quelle: HABM
Im Beschwerdeverfahren (30 W (pat) 40/13) hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes für die Markenanmeldung “rcd” zu befassen.
Das Bundespatentgericht stellte in seinem zurückweisenden Beschluss insbesondere auf die Bedeutung der Abkürzung “RCD” als “Registered Community Design” ab, um die erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen.
Wenngleich die Abkürzung rcd unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung unterschiedliche Bedeutungen haben kann, wie die vom Anmelder vorgelegten Auszüge aus englischsprachigen und deutschen „Wikipedia“-Seiten betreffend den Zeitraum 2009 und 2010 verdeutlichen (Bl. 26 – 29 d. A.), so wird rcd in Zusammenhang mit den ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Patent-, Marken-, Ur-heber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen beschränkten Dienstleistungen der Klassen 45 und 35 von dem insoweit maßgeblichen juristischen Fachverkehr, insbesondere soweit er auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist, naheliegend und ohne Weiteres als Abkürzung für „Registered Community De-sign“, übersetzt „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, wahrgenommen.
Quelle: Bundespatentgericht