MontagsMarken 09. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 24.02.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 246 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302014015528

Nizzaklassen: 24, 25, 26

302013068959

Nizzaklassen: 03, 21, 44

302014041950

Nizzaklassen: 18, 21, 35
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302014015636

Nizzaklassen: 25, 26, 41, 43

Quelle: DPMA

Europäisches Patentamt – Jahresbilanz 2014

Die Patentanmeldungen beim EPA haben 2014 mit 274 000 einen neuen Rekordwert erreicht. Das Anmeldeaufkommen übertraf die Vorjahresmarke von 266 000 damit um 3,1%. Bei den EPO-Staaten verzeichneten die Niederlande, Frankreich und Großbritannien bedeutende Zuwächse. Die Anmeldungen aus Deutschland und Schweden blieben stabil, während Länder wie Finnland, die Schweiz und Spanien einen Rückgang aufwiesen. Besonders stark nahmen die Anmeldungen aus China und den USA zu, das Aufkommen aus Japan hingegen ging erneut zurück. Die Zahl der Patenterteilungen belief sich 2014 auf 64 600.

Quelle: epo.org

Dazu gibt es auch den passenden Videoclip.

Borgward – ein Markenrevivial

Eine kleine Geschichte der Borgward Markenrechte im Weser Kurier.

In den Markenregistern finden sich beispielsweise folgende Marken für das Kennzeichen “Borgward”.


DE Marke 30472690
Anmeldedatum 23.12.2004
Nizzaklasse 27, 33


DE Marke 39702874
Anmeldedatum 24.01.1997
Nizzaklasse 04, 07, 12


EU-Marke 12209301
Anmeldedatum 09.10.2013
Nizzaklasse 12, 35, 37


EU-Marke 12210365
Anmeldedatum 09.10.2013
Nizzaklasse 12, 35, 37

Alle aufgeführten Marken befinden sich im Besitz der Borgward Trademark Holdings GmbH.

Quellen: DPMA, HABM

Termin vormerken – BGH “Goldbär” am 25. Juni 2015

Verhandlungstermin: 25. Juni 2015

I ZR 105/14

LG Köln – Urteil vom 18. Dezember 2012 – 33 O 803/11
GRUR-RR 2013, 102 = WRP 2013, 247
OLG Köln – Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12
MarkenR 2014, 215

Die Parteien sind bekannte Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt Fruchtgummiprodukte, darunter sogenannte “Gummibärchen“ in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung “GOLDBÄREN“. Sie ist Inhaberin unter anderem der eingetragenen Wortmarken “GOLDBÄREN“, “Goldbär“, und “Gold-Teddy“ sowie der abstrakten Farbmarke “Gold“. Die Beklagte vertreibt Schokoladenprodukte, darunter eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform, die sie selbst als “Lindt Teddy“ bezeichnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Begründung, die Ausgestaltung des “Lindt Teddys“ stelle die bildliche Darstellung des Wortes “GOLDBÄR“ dar und verletzte deshalb ihre Markenrechte sowie wettbewerbsrechtliche Vorschriften in Bezug auf ihre “Goldbärenfigur“ sowie die “Goldbärenproduktform“. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem damit verteidigt, die angegriffene Schokoladenfigur stelle eine Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie, zu der auch der “Lindt Goldhase“ gehöre, dar. Zudem handele es sich bei der Teddybärenfigur um eine im Süßwarenbereich häufig verwendete Form.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffenen Produktausstattungen die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke “GOLDBÄREN“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtige. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Bezeichnung “GOLDBÄR“ stelle für den Verbraucher keine naheliegende Bezeichnung für das angegriffene Produkt dar. Allein die Form und Farbe der Ausstattungen des Produkts der Beklagten rufe beim Publikum keine ungezwungene gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke “GOLDBÄREN“ hervor. Der Verkehr werde durch die auf den Produktausstattungen enthaltenen Wortbestandteile “Lindt“ beziehungsweise “Lindt-Teddy“ und die Einfügung in die Produktreihe mit dem “Goldhasen“ vielmehr zwanglos auf das Unternehmen der Beklagten hingewiesen. Dies gelte auch für die weiteren von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Marken. Mangels hinreichender Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr kämen auch auf den Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützte Ansprüche nicht in Betracht.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.