Passend zum Ende der Leichtathletik WM kommt hier eine neue Bildmarkenanmeldung der Puma AG.

Markennummer 14462873
Anmeldedatum 07.08.2015
Nizzaklasse 25
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
Passend zum Ende der Leichtathletik WM kommt hier eine neue Bildmarkenanmeldung der Puma AG.

Markennummer 14462873
Anmeldedatum 07.08.2015
Nizzaklasse 25
Quelle: HABM
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 25.08.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 181 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302014005925

Nizzaklasse: 43
302014037798

Nizzaklassen: 24, 25, 28
302014037836

Nizzaklasse: 42
302014058696

Nizzaklassen: 35, 41
Quelle: DPMA
Eine Niederlage, die ein Sieg ist
Schweizer wollen rasch mehr Swissness
Tag der offenen Tür der Bundesregierung 2015
Mal wieder Zoff um Markennamen
Beelitzer Spargel soll zur EU-Marke werden
Wie Unternehmen ihre Couleur schützen lassen – und vor Gericht verteidigen
Swatch will sich “One More Thing” und “Tick Different” Markenrechte schnappen
Vor einigen Tagen ist mit #BloggerfuerFluechtlinge eine Initiative entstanden, die ich unterstütze und allen Bloggerkollegen ans Herz legen möchte.
Angesichts der aktuellen Ereignisse in Heidenau, den Brandanschlägen auf Flüchtlingsheime und der unerträglichen Hetze gegen Flüchtlinge im Internet ist es Zeit Flagge zu zeigen für ein hilfsbereites und solidarisches Deutschland.
Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:

Markennummer DE302015204291
Nizzaklasse 09, 16, 26
Quelle: DPMA
Aktenzeichen: 24 W (pat) 540/12
Leitsatz:
Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen. Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I). In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 – Malteserkreuz III). Der
diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widersprechenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 – Culinaria / Villa Culinaria).
Quelle: Bundespatentgericht