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Neues hilfreiches Urteil: Landgericht Bielefeld zu Grenzen im Markenrecht

BGH: PUMA vs. PUDEL

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA” und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL” und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Marken sind wie folgt gestaltet:

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08

BeckRS 2010, 02140

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015

* § 9 MarkenG

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. …

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist … , falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Quelle: Bundesgerichthof

Heute vor dem Bundesgerichtshof

Beim BGH stehen heute gleich zwei markenrechtlich interessante Verhandlungen auf der Tagesordnung.

Im Verfahren I ZB 65/13 steht die Löschung der Farbmarke der Beiersdorf AG zur Verhandlung.

BPatG – Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185
Die Markeninhaberin ist eine bekannte Herstellerin unter anderen von Haut- und Körperpflegeprodukten. Für sie ist die abstrakte Farbmarke “Blau“ (Pantone 280 C) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für “Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte” eingetragen.
Die Antragstellerin ist ebenfalls eine bekannte Herstellerin von solchen Produkten. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke lägen nicht vor.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass Löschungsgründe vorlägen, weil dem angegriffenen Zeichen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es zudem freihaltebedürftig sei. Diese Schutzhindernisse seien auch nicht infolge Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Hierzu fehle es an einer markenmäßigen Benutzung durch die Markeninhaberin, da der selbständige Markencharakter nicht erkennbar hervortrete, sondern die blaue Farbe nur als dekorativer Hintergrund einer bekannten Wortmarke sowie als Sachhinweis diene, was auch den Gepflogenheiten auf dem betreffenden Warensektor entspräche. Auch die Ergebnisse der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung genügten nicht, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen.
Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Im Verfahren I ZR 59/13 geht es um Wort-/Bildmarke


Quelle: DPMA

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08
BeckRS 2010, 02140
OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09
Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 1991 angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen ist unter anderem für T-Shirts, Sweatshirts sowie Pullis eingetragen und wird auf unterschiedlichen Produkten, so auch Oberbekleidung, angebracht. Der Beklagte ist Inhaber einer Ende 2005 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie verlangt von dem Beklagten deshalb die Einwilligung in die Löschung seiner Wort-Bild-Marke.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus, indem er sich aufgrund der übereinstimmenden Strukturmerkmale beider Zeichen Aufmerksamkeit erschleiche und sich den guten Ruf der Marke der Klägerin für eigene kommerzielle Zwecke zunutze mache. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Grundrechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.