Zoll und Markeninhaber vernetzen sich im Kampf gegen Produktpiraten

Am 26. April findet der Welttag des geistigen Eigentums zum 15. Mal statt. Mit diesem Thementag unterstreicht die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wie wichtig der Schutz des Urheberrechts ist. Eine besonders schädigende Form des Ideendiebstahls für die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft ist die Produktpiraterie. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schätzt die Einbußen auf jährlich rund fünf Milliarden Euro. Durch den zunehmenden Internet-Handel sind Verstöße gegen das Recht auf geistiges Eigentum weiter an der Tagesordnung: 2014 schlug der deutsche Zoll 45.000 Mal zu und zog Marken- und Produktfälschungen im Gesamtwert von 138 Millionen Euro aus dem Verkehr (siehe Grafik).

Zoll, Unternehmen und Behörden haben ein gemeinsames Interesse am erfolgreichen Kampf gegen internationale Fälscher, die sich auf Kosten von Markeninhabern bereichern und Arbeitsplätze gefährden. Allerdings sind Fälschungen immer schwieriger mit bloßem Auge vom Original zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die Stückzahlen im globalen Warenverkehr durch den Online-Handel immer größer und damit aufwendiger zu kontrollieren sind. Eine effiziente Maßnahme gegen Kopisten ist konsequenter Produktschutz: Immer mehr Markenanbieter nutzen Sicherheitsetiketten von tesa scribos, um Handtaschen, Uhren, Spirituosen oder Arzneimittel mit individuellen und fälschungssicheren Merkmalen zu kennzeichen – sie geben ihren Produkten sozusagen einen Reisepass mit auf den Weg in die internationale Lieferkette. Zusätzlich liefert die Online-Datenbank der Weltzollorganisation (WCO) in Echtzeit Produkt und Herstellerinformationen, so dass Zollbeamte gefälschte Waren schon vor Ort im Container einfach und schnell mit dem Smartphone identifizieren können. Der Markenschutzexperte tesa scribos ist seit Anfang 2014 an die WCO-Datenbank IPM Connected angebunden: „Als Partner der WCO setzen wir ein Zeichen im Kampf gegen Produktpiraterie. Wir bieten unseren Kunden die kostenlose Nutzung der Basisversion der IPM-Connected-Datenbank an. So erleichtern wir ihnen den Zugang zum weltweiten Anti-Fälschungsnetzwerk, dem bis 2017 voraussichtlich 44.000 Zollbeamte in 121 Ländern angehören werden“, erläutert Volker Hahn, International Marketing Director tesa scribos.

Quelle: Pressemitteilung tesa scribos

Welttag des geistigen Eigentums: Veranstaltungen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt

Zum Welttag des geistigen Eigentums am 26. April 2015 finden wieder zahlreiche Veranstaltungen rund um den gewerblichen Rechtsschutz in Deutschland statt. Unter dem Motto “Get Up, Stand Up. For Music.” beschäftigt sich der Aktionstag in diesem Jahr mit Fragen zum Thema Musik: Wie werden wir in Zukunft mit Musik umgehen? Wie entsteht und verbreitet sie sich? Vor allem: Wie können wir sicherstellen, dass alle am Entstehungsprozess beteiligten Künstler und Produzenten von ihrem “Handwerk” leben können?

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) beteiligt sich an den Aktionen zum Welttag und organisiert in Zusammenarbeit mit den Patentinformationszentren (PIZ) und anderen Institutionen eine gemeinsame deutschlandweite Veranstaltungsreihe. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studierende und Start-ups sind angesprochen, sich durch Vorträge (27. April: Leipzig, Magdeburg und Würzburg; 28. April: Chemnitz; 29. April: Dresden), Workshops zum gewerblichen Rechtsschutz (5. Mai: München), eine Ausstellung (27./28. April: Aachen), frei geschaltete Internet-Check-ups, Podiumsdiskussionen und Informationsstände über den Schutz des geistigen Eigentums zu informieren. Das gesamte Programm können Sie hier einsehen.

Der Welttag des geistigen Eigentums findet jedes Jahr am 26. April statt und wird durch eine Vielzahl von Veranstaltungen rund um den Globus begleitet. Ausgerufen im Jahr 2000 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, soll er die Bedeutung und den Wert von Kreativität und geistig schöpferischen Errungenschaften hervorheben und durch kontinuierliche themenbezogene Aktionen fördern und präsent halten.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

G36 – die Marken des Tages

Markenanmeldungen der Heckler & Koch GmbH vom 14.07.2008.


Aktenzeichen 3020080449640
Nizzaklasse 09, 13, 28
Typ 3-D
Rechtsstand Eingetragen


Aktenzeichen 3020080449659
Nizzaklasse 09, 13, 28
Typ 3-D
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen

30.12.2010 Zurückweisung durch BPatG-Beschluss
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Markenfähigkeit (§ 3)”
Zurückweisung durch BPatG-Beschluss
Begründung: Fehlende Markenfähigkeit (§ 3)
„Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG”

Quelle: DPMA

BGH: Uhrenankauf im Internet

I ZR 188/13

Uhrenankauf im Internet

UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1
a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markenin-haber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

c) Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Quelle: Bundesgerichtshof

BPatG: FILM STUDIO Nationale Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 118/11 hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen die Löschung der Wort-/Bildmarke


Aktenzeichen 30757998.0

zu befassen.

Das Bundespatentgericht stützte die Auffassung des DPMA im Löschungsverfahren und führte in seinem Beschluss aus:

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Die Streitmarke ist zu Recht gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG gelöscht worden, weil der Eintragung bei Anmeldung des Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand und noch immer entgegensteht und die Marke zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bösgläubig angemeldet worden ist.