BPatG: Yosaja / YOSOI

25 W (pat) 76/11

Leitsätze :

Yosaja / YOSOI

1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche Erklärung entsprechend § 133 BGB im Zweifel dahingehend auszulegen, dass nur diese nach dem Gesetz mit Rechtswirkung mögliche und damit sinnvolle Einrede erhoben werden soll.

2. Die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM gemäß Mitteilungen Nr. 4/03 vom 16. Juli 2003 und Nr. 2/12 vom 20. Juni 2012, wonach vor dem 20. Juni 2012 mit allen in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffen eingetragene Marken für sämtliche in der zum Anmeldezeitpunkt maßgeblichen alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse aufgeführten Produkte Schutz genießen sollen, widerspricht fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 822 – Chartered Institut of Patent Attorneys = IP-Translator). Sie ist nicht vereinbar mit der Funktion des Markenregisters, allein mit den dort aufgeführten Angaben die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitbewerber über den waren- und dienstleistungsmäßigen Schutzumfang von Marken klar und eindeutig zu unterrichten

Quelle: Bundespatentgericht

DPMA: Neue Markenurkunden ab November

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. April 2015 neue, einheitliche Urkunden für die Schutzrechte Patente, Gebrauchsmuster und Designs eingeführt. Das Layout der Schmuckurkunden für Patente wird zeitgleich entsprechend umgestellt. Die Urkunden für das Schutzrecht Marke werden ab 1. November 2015 dem neuen Design angepasst. Dann wird die gegenwärtige Einführung der Elektronischen Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben im DPMA abgeschlossen sein.

Mit der neuen Gestaltung wird das Layout der Schutzrechtsurkunden nun modernisiert, grafisch aufgewertet, vereinheitlicht und an das Corporate Design des DPMA sowie der Bundesregierung angepasst. Nach § 25 der DPMA-Verordnung sind für Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die Erteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchsmusters, der Marke, des Designs sowie des Schutzes der Topografie in das jeweilige Register zu fertigen. Patentinhabern wird auf Antrag eine kostenpflichtige Schmuckurkunde ausgestellt.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

MontagsMarken 16. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 14.04.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 199 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302014019714

Nizzaklassen: 09, 38, 42

302014044780

Nizzaklassen: 28, 35, 41

302014002606

Nizzaklassen: 16, 25, 28

302014019691

Nizzaklassen: 25, 38, 39, 41
Zurückgezogen / Zurückgenommen

Quelle: DPMA