ALDI – Interessante Anmeldestrategie

Am 19. November 2024 wurden zwei identische Marken beim DPMA angemeldet. Identische Warenklassen (hier 29) und identische Vertreter, so dass man ein Versehen eher ausschliessen kann.

Einmal wurde die Marke von der Aldi GmbH & Co. Kommanditgesellschaft angemeldet. Die andere Anmeldung geht auf die Aldi Einkauf SE & Co. oHG zurück.

Identisches Vorgehen bei den Markenanmeldungen “Almondcracker” beim EUIPO im Oktober diesen Jahres. Hier stimmen auch die bereits veröffentlichten Waren komplett überein.

Was meinen die MarkenBlog Leser? Was steckt hinter dieser Anmeldestrategie?

EuG: “VINITUS” vs. “VINATIS”

Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717

BPatG: Veggical

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 518/22 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA für die Wortmarke “Veggical” zu befassen.

Die Wortmarke war für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 06: Transportable Gewächshäuser aus Metall

Klasse 19: Gewächshausrahmen, nicht aus Metall

Klasse 29: konserviertes Gemüse; getrocknetes Gemüse; Gemüsesalat; verarbeitetes Gemüse

Klasse 31: Grüner Salat [frisch]; Kräuter [frisch]; Gemüse [frisch]

Klasse 44: Anbau von Pflanzen; Anbau von Pflanzen, auch in vertikalen Anzuchtvorrichtungen sowie in Innenräumen; Diät- und Ernährungsberatung

angemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zurückgewiesen.

Dieser Auffassung mochte sich der 30. Senat des BPatG nicht anschliessen und gab der Beschwerde statt.

In dem Anmeldezeichen „Veggical“ wird der auch im Deutschen bekannte Begriff „Veggie“ um den Endbuchstaben „e“ verkürzt und mit der Silbe „cal“ um einen weiteren Bestandteil zu einer gut aussprechbaren Wortneubildung ergänzt. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und welcher erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 187 f.), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in Veggical eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „Veggie“ und „cal“ zu zergliedern. Die Anfügung der Silbe „cal“ an das bekannte Kurzwort „Veggie“ führt zu einer Verfremdung des Begriffs „Veggie“, die dem Verkehr auffällt, ohne dass sich ihm eine inhaltliche Bedeutung der Wortneubildung erschließt, sodass der Begriff im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen als bedeutungsloses Phantasiewort mit vager Assoziation an „vegetarisch“ im Sinne eines „sprechenden“ Zeichens wahrgenommen wird, dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 188)

Quelle: BPatG

Das DPMA warnt vor irreführenden Zahlungsaufforderungen

Quelle: DPMA

Zur Warnung des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Bitte alle Markenanmelder unbedingt beachten: Diese Zahlungsaufforderungen sind die reine Pest und werden Markenanmeldern und Markeninhabern regelmäßig zugeschickt unabhängig davon, ob ein Vertreter im Markenregister benannt ist oder nicht.

Wer einen Vertreter benannt hat, kann sicher sein, dass amtliche Schreiben dem Vertreter zugestellt werden. Für alle Empfänger gilt aber unbedingt die genannte IBAN prüfen. Die irreführenden Zahlungsaufforderungen weisen alle ausländische IBANs aus. Der sicherste Weg den Betrug zu erkennen.

BPatG: STARBUCKS vs. STARBACCO

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 15/21 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde von Starbucks gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung “STARBACCO” zu befassen.

Der 26. Senat gab der Beschwerde statt und beschloss:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 077 508 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 34: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak; Aromen für Tabak; Aromastoffe für Tabak; Klasse 35: Einzelhandels-, Großhandels-, Online- und Katalogversandhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak, Aromen für Tabak, Aromastoffe für Tabak zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 077 508 zu löschen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht

Lesenswert sind die Ausführungen des Senats zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und der Warenähnlichkeit zwischen Kaffee und Tabakprodukten.