Passend zum Beschluss des BPatG in Sachen “CHERNOBYL TOUR” einige Fundstücke aus den Markenregistern von DPMA und EUIPO.




markenrechtliches Sammelsurium
Passend zum Beschluss des BPatG in Sachen “CHERNOBYL TOUR” einige Fundstücke aus den Markenregistern von DPMA und EUIPO.





Die bei der WIPO als IR-Marke registrierte Wortfolge “CHERNOBYL TOUR” sollte auf den deutschen Schutzbereich erstreckt werden. Beansprucht wurde der Schutz für Ausbildungs- und Trainingsdienstleistungen in der Nizzaklasse 41.
Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigerte die Markeneintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (AZ: 28 W (pat) 52/21) stützte der 28. Senat diese Auffassung und wies die Beschwerde zurück.

