BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren.

25 W (pat) 79/12

Leitsätze:

Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs(beschwerde)verfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke maßgeblich (st.Rspr.).

Mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Schätzung dieses wirtschaftlichen Interesses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierten Regelwert auszugehen (abw. BPatG Beschluss vom 8. August 2013 – 30 W (pat) 57/11).

Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit 50.000,– Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 – 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 – Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren). Daraus ergibt sich im vorliegenden Verfahren ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,– Euro.

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens abzustellen (Rechtsgedanke des § 40 GKG), und der zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG normierte Regelwert zu Grunde zu legen.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 25. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 16.06.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 213 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302014032162

Nizzaklassen: 35, 41

302014032166

Nizzaklassen: 14, 25, 32

302014050184

Nizzaklassen: 20, 37, 42

302014032090

Nizzaklasse: 44

Quelle: DPMA

Das Rasenauto


Markennummer 11550266

Beschreibung Die Positionsmarkierung besteht aus einem Belag von aufrechten (senkrechten) Kunstfasern und –fäden,die Gras ähneln und von grüner Farbe sind, wie sie auf die Außenflächen der Karosserie eines Autos, nämlich die Motorhaube, die Frontstoßstange, die Heckstoßstange, die Säulen, die Kofferraumhaube, das Dach, die Radläufe, die Scheibenwaschanlagen, die Türen und die Außenspiegel – wie in den drei Ansichten in der da
Disclaimer Die grau dargestellten Teile der Karosserie des Autos und die durch ungleichmäßig gestrichelte Linien umrissenen Teile stellen Teile der Autokarosserie dar, auf die der Belag nicht aufgebracht wird, auf die der Antragsteller keinen Anspruch erhebt und die nur der Veranschaulichung der Position der Marke auf der Autokarosserie dienen.

Nizzaklasse 35, 37, 44

Quelle: HABM