Markenanmeldung der Volkswagen AG beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26.06.2015:
Wortmarke: ERSTE LIEBE
Aktenzeichen 3020150437034
Nizzaklasse 09, 12, 16, 35, 36, 37, 38, 41
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Markenanmeldung der Volkswagen AG beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26.06.2015:
Wortmarke: ERSTE LIEBE
Aktenzeichen 3020150437034
Nizzaklasse 09, 12, 16, 35, 36, 37, 38, 41
Quelle: DPMA
Aktenzeichen 3020150418536
Rechtsstand Eingetragen – Widerspruch möglich
Typ 3-D
Nizzaklassen: 16, 20, 21, 32, 33, 43
Inhaber ERDINGER Weißbräu
Quelle: DPMA
Das unbeschriftete Bierglas hatten die MarkenBlog Leser als nicht unterscheidungskräftig erachtet.
Aktenzeichen: 25 W (pat) 13/14
Entscheidungsdatum: 8. Juli 2015
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Veröffentlichung vorgesehen: ja
Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3, § 50, § 54, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRLLeitsätze:
Farbmarke Rot – HKS 13 (Sparkassen-Rot)
1. Die bei einer Entscheidung zu § 8 Abs. 3 MarkenG relevante Frage der markenmäßigen Benutzung einer konturlosen Farbe, die nicht in Form einer stets wiederkehrenden einheitlichen Produktgestaltung, sondern im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ in unterschiedlichster Art und Weise verwendet wird (äußere Gestaltung von Bankzentralen und -filialen [Gebäude und Räume], von Briefpapier, von Geschäfts- und Werbeunterlagen und sonstigem Werbematerial), kann nicht isoliert von der Frage der Verkehrsdurchsetzung beantwortet werden. Eine nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung muss zwangsläufig auch zur Bejahung einer markenmäßigen Benutzung führen.
2. Dem Markeninhaber obliegt im Löschungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt auch dann, wenn die angegriffene Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist (im Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 844 Rn. 62 ff. – Sparkassen-Rot; abw. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 – ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – Post II). Dies ergibt sich aus Normstruktur der maßgeblichen Vorschriften § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und § 8 Abs. 3 MarkenG und dem allgemein anerkannten Beweislastgrundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt.
3. Soweit eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht wird, unterliegen die tatsächlichen Umstände dem Beibringungs- und nicht dem Untersuchungsgrundsatz. Die aktuelle Verfahrensweise, wonach Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung regelmäßig durch die Anmelder bzw. Markeninhaber erholt werden, ist auch im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes nicht vorgesehen. Diese Praxis birgt strukturelle Risiken in Form einer Einflussnahme der Auftraggeber auf die Gutachter. Solche Risiken werden durch eine ZPO-konforme Vorgehensweise nach §§ 404, 404 a ZPO vermieden.
4. Gegen die bislang übliche und in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen (vgl. BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung bei Verbraucherbefragungen zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades, die auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zurückgeht (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 14. Mai 2003, 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 – BVerwGE; unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3), legt dem Befragten suggestiv nahe, entsprechende Zeichen als Unternehmenshinweis zu qualifizieren. Die mit einer solchen Fragestellung erzielten Kennzeichnungsgrade dürften tendenziell über den bei angemessen neutraler Fragestellung zu erzielenden Werten liegen.
Quelle: Bundespatentgericht
Dreidimensionale Markenanmeldung vom 29.05.2015:
Nizzaklasse 16, 20, 21, 32, 33, 43
Quelle: DPMA
Was meinen die MarkenBlog Leser?
Haben Sie mit einer vermeintlich neuen Erfindung ein Patent verletzt? Eine Abmahnung ist ein gängiges Mittel, das Patentinhaber wählen, um gegen Patentverletzungen vorzugehen
Fragen und Antworten zur Abmahnung im Patentrecht auf legal-patent.com, dem Blog der Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP.
Dreidimensionale Markenanmeldungen der Coca-Cola Company beim Europäischen Markenamt:
Markennummer 13822366
Nizzaklasse 29, 30, 32
Markennummer 13824611
Nizzaklasse 29, 30, 32
Markennummer 13824628
Nizzaklasse 29, 30, 32
Markennummer 13849302
Nizzaklasse 29, 30, 32
Markennummer 13849328
Nizzaklasse 29, 30, 32
Quelle: HABM