MontagsMarken 17. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 27.04.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 227 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302015206257

Nizzaklassen: 09, 16, 41

302015206290

Nizzaklassen: 25, 32, 33

302015102021

Nizzaklassen: 09, 14, 16, 25, 35, 37, 41, 42

302015206291

Nizzaklassen: 14, 25, 42

Quelle: DPMA

Welttag des geistigen Eigentums: Veranstaltungen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt

Der 26. April ist jedes Jahr der Welttag des geistigen Eigentums. Einen landesweiten Beitrag hierzu liefert auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gemeinsam mit den regionalen Patentinformationszentren in vielen Städten Deutschlands. Der Welttag des geistigen Eigentums wurde von der WIPO, der UN-Sonderorganisation für geistiges Eigentum, vor 16 Jahren als “World IP Day” ausgerufen, um die überragende Rolle und den Wert von Kreativität und geistig schöpferischen Errungenschaften hervorzuheben. Durch den jährlichen Welttag werden Themen und Aktivitäten zum gewerblichen Rechtsschutz kontinuierlich gefördert und ins Bewusstsein gerückt.

Der Welttag 2016 stellt mit dem Thema “Digital Creativity: Culture Reimagined” eine aktuelle und wichtige Fragestellung in den Fokus: Wie können wir sicherstellen, dass künstlerisch und kreativ Schaffende fair für ihre Arbeit bezahlt werden und wie soll ein globales System aussehen, das geistiges Eigentum auch in der Weite unserer digitalen Welt schützt?

Nach dem Erfolg in den vergangenen Jahren bietet das DPMA in Zusammenarbeit mit zahlreichen Patentinformationszentren und anderen Institutionen erneut eine gemeinsame deutschlandweite Veranstaltungsreihe zum Welttag des geistigen Eigentums an.

Das DPMA und seine Kooperationspartner sprechen mit den maßgeschneiderten Seminaren und Vorträgen an 13 verschiedenen Standorten in Deutschland insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studierende sowie Start-ups an, die sich über den gewerblichen Rechtsschutz und die Durchsetzung ihrer Rechte an Immaterialgütern informieren wollen.

Das gesamte Programm der deutschlandweiten Veranstaltungsreihe zum Welttag des geistigen Eigentums haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Heute vor dem BGH

Verhandlungstermin am 21. April 2016, 10.00 Uhr, in Sachen I ZB 52/15 (Farbmarke „Rot“)

Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der ins-besondere die Sparkassen gehören. Für ihn ist die am 7. Februar 2002 angemeldete und am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke “Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)” registriert.

Die Antragstellerinnen sind Unternehmen einer spanischen Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Retail-Banking erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Mar¬kenamt die Löschung der zugunsten des Markeninhabers eingetragenen Farbmarke mit der Begründung beantragt, die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung des nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Zeichens lägen nicht vor.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfah¬ren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro¬päischen Union gerichtet. Hierüber hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2014 entschieden (C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776). Das Bundespatentgericht hat sodann die Löschung der Farbmarke angeordnet. Es hat angenommen, dem angegriffenen Farbzeichen fehle die für einen Markenschutz erforderliche Unterscheidungskraft, weil die Verwendung der roten Farbe im Bankensektor gängig und freihaltebedürftig sei. Die Schutzhindernisse seien auch nicht durch die Durchsetzung des Zeichens als Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen überwunden worden. Anhand der von den Parteien vorgelegten demoskopischen Gutachten und sonstigen Unterlagen könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Farbe “Rot” zum Zeitpunkt der Markenanmeldung oder der Entscheidung des Bundespatentgerichts infolge ihrer Benutzung bei mindestens 50% der Verbraucher als betrieblicher Herkunftshinweis der Sparkassen durchgesetzt habe. Diese Unsicherheit gehe zulasten des Markeninhabers, der die Verkehrsdurchsetzung der für ihn eingetragenen Farbmarke nachzuweisen habe.

Mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Markeninhaber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Vorinstanz:
BPatG – Beschluss vom 3. Juli 2015 – 25 W (pat) 13/14

Quelle: Bundesgerichtshof