
Unionsmarke 9787573
Inhaber Usain St. Leo, Bolt
Quelle: EUIPO
markenrechtliches Sammelsurium

Unionsmarke 9787573
Inhaber Usain St. Leo, Bolt
Quelle: EUIPO
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 10.08.2015. An diesem Tag wurden insgesamt 224 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302015048367

Nizzaklassen: 03, 21, 40, 41, 44
Rechtsstand Zurückgezogen / Zurückgenommen
302015060324

Nizzaklassen: 38, 42
302015105124

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 41, 43
302015215919

Nizzaklassen: 35, 37, 41, 42
Quelle: DPMA
Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen
Subway bekommt erstmals seit 15 Jahren ein neues Logo
Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration
Brexit – Vertretungsbefugnis von Anwälten aus dem Vereinigten Königreich
Wortmarke “inSané”
Aktenzeichen 3020161043717
Anmeldedatum 10.05.2016
Nizzaklasse 03, 09, 14, 18, 21, 24, 25, 28, 41
Inhaber Sané, Leroy
Weiterhin hält der Fußballnationalspieler die Markenrechte an
Leroy Sané
Aktenzeichen 3020161040416
und
LS19
Aktenzeichen 3020161040424
Quelle: DPMA
Eine Auswahl von dreidimensionalen Marken aus den Registern des DPMA und EUIPO:

Markennummer 14460455
Rechtsstand Eingetragen
Nizzaklasse 16, 18, 25
Inhaber Manolo, BLAHNIK

Markennummer 14768956
Rechtsstand Eingetragen
Nizzaklasse 03
Inhaber ANTONIO PUIG, S.A.,

Markennummer 14560643
Rechtsstand Eingetragen
Nizzaklasse 25
Inhaber DECKERS OUTDOOR CORPORATION

Markennummer 14865687
Rechtsstand Angemeldet
Nizzaklasse 25
Inhaber GRENDENE, S/A,

Markennummer 15026149
Rechtsstand Angemeldet
Nizzaklasse 09, 25
Inhaber Shezi Industrial Holdings (Pty) Ltd

Markennummer 14834675
Rechtsstand Angemeldet
Nizzaklasse 25
Inhaber TBL Licensing LLC
Quellen: DPMA, EUIPO
Ist das Wort “FRITTEN” für Zuckerwaren, nämlich Kaubonbons, einschließlich Fruchtkaubonbons schutzfähig?
Mit dieser Frage musste sich der 24. Senat des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren (AZ 24 W (pat) 35/16) befassen.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, hielt die Zurückweisung der Markenanmeldung aufrecht und führte aus
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „FRITTEN“ stehen sowohl in der ursprünglichen als auch in der als Hilfsantrag 2 bezeichneten Fassung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Fassung des Warenverzeichnisses in der als Hilfsantrag 1 bezeichneten Fassung ist mangels Unbestimmtheit unzulässig. Die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle hat daher Bestand (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG).