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markenrechtliches Sammelsurium
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Im WIPO Schiedsgerichtsverfahren um die Domain herbalifepath.com hat das US-Unternehmen Herbalife International, Inc. die Übertragung der Domain erwirkt.
Fall Nr.: D2005-0765
Herbalife International, Inc. v. Surinder S. Farmaha
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.10.2005 die Bezeichnung «Feta» als geschützte Ursprungsbezeichnung für Griechenland bestätigt. Der Begriff «Feta» sei nicht zur Gattungsbezeichnung geworden, stellte das Gericht insbesondere klar. Die Richter folgerten dies insbesondere daraus, dass der Weißkäse nach wie vor überwiegend in Griechenland produziert werde (Az.: C-465/02 und C-466/02).
via muepe
Die am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim DPMA im August 2005:
Klasse 35
Anzahl der Anmeldungen: 1838
(enthält u.A. Werbung; Unternehmensberatung)
Klasse 41
Anzahl der Anmeldungen: 1552
(enthält u.A. Ausbildung; Unterhaltung)
Klasse 42
Anzahl der Anmeldungen: 1434
(enthält u.A. Softwaredesign; Forschung; technologische Dienstleistungen)
Klasse 09
Anzahl der Anmeldungen: 1272
(enthält u.A. Datenträger; Computer; Elektronik)
Klasse 16
Anzahl der Anmeldungen: 991
(Druckereierzeugnisse)
Quelle: Markenbusiness
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Diese Entscheidung fällte das Europäische Gericht Erster Instanz in der Rechtssache (T?305/04) Eden SARL ./. HABM.
Die Firma Eden hatte die Eintragung einer Riechmarke beantragt. Die Eintragung war vom HABM zurückgewiesen worden. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM hatte Eden das Europäische Gericht angerufen.
Die Klägerin berief sich auf eine Entscheidung des EuGH (C-273/00) wonach Zeichen, die als solche nicht visuell wahrnehmbar seien, wie Klänge oder Düfte, Marken sein könnten, sofern sie grafisch darstellbar seien.
In dem betreffenden Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass ein Duft mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden könne und dass die Darstellung „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein müsse (Urteil Sieckmann, Randnr. 55). Was insbesondere Riechzeichen angehe, so habe der Gerichtshof entschieden, dass „den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt“ werde (Urteil Sieckmann, Randnr. 73).
Das Gericht schloss sich jedoch der Auffassung des Harmonisierungsamtes an, dass die Marke nicht eintragungsfähig sei.
40 Das Gericht kann daher nur feststellen, dass die in der Anmeldung enthaltene Abbildung einer Erdbeere nur die Frucht darstellt, die einen angeblich mit dem fraglichen Riechzeichen identischen Duft verströmt, und nicht den beanspruchten Duft und deshalb keine grafische Darstellung des Riechzeichens ist.