Brexit – die Marke ist schon da

Am 23. Juni wird in Großbritannien über den “Brexit” abgestimmt.
Im Markenregister des Intellectual Property Office ist der Bexit jedoch schon Realität.

Am 10. März 2015 wurde die Wortmarke “BREXIT” angemeldet und am 09. Oktober 2015 eingetragen.

Geschützt sind Waren in den Klassen 09, 21 und 25, sowie Dienstleistungen in der Klasse 35.

9 Cases, holders and carriers adapted for mobile phones, computers; laptop computers, personal communications devices, tablet computers and cameras; cases adapted for electronic equipment; parts and fittings for all the aforesaid goods.
21 Articles made of ceramics, glass, porcelain or earthenware which are not included in other classes; cups and mugs; crockery; parts and fittings for all the aforesaid goods.
25 Clothing; footwear; headgear; belts.
35 Advertising; business management; business administration; office functions.; Retail services connected with the sale of cases, holders and carriers adapted for mobile phones, computers, laptop computers, tablet computers, personal communications devices, articles made of ceramic, glass porcelain or earthenware which are not included in other classes, cups and mugs, crockery, clothing, footwear, headgear, belts; Consultancy and information in relation to the aforesaid services, included in this class.

Quelle: UK IPO

Brexit und Markenschutz in Großbritannien

Am 23. Juni stimmen die Briten über den Verbleib Großbritanniens in der Europäischen Union ab. Derzeit ist nach aktuellen Umfragen die Stimmung im Lande unentschieden. Austrittsbefürworter und das Pro-Europa Lager liegen jeweils bei 50%.
Im Falle des Austritts stellt sich für die Inhaber von Europäischen Gemeinschaftsmarken – heute Unionsmarken – die Frage, was mit Ihren Markenrechten in Großbritannien geschieht.

MarkenBlog fragt Rechtsanwalt Karsten Prehm, Markenrechtsexperte der Kieler Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte.

Frage: Herr Prehm, welche Auswirkungen hätte ein Austritt Großbritanniens für die Unionsmarken?

Antwort: Unionsmarken gelten grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Ein Austritt Großbritanniens hätte folglich den Verlust von Markenrechten in Großbritannien zur Folge.

Frage: Was raten Sie den Inhabern europäischer Markenrechte?

Antwort: Gehen wir einmal von einem Austrittsszenario aus. Im ersten Schritt sollten sich die Inhaber von Unionsmarken überlegen, ob Großbritannien ein relevanter Markt für ihr Unternehmen und der entsprechende Markenschutz notwendig ist.
Der Austritt wird nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen, sondern mit einer angemessenen Frist von sicherlich mindestens einem Jahr. Innerhalb dieser Zeit müssen Inhaber von Unionsmarken dann tätig werden, wenn ihre Markenrechte in Großbritannien nicht verfallen sollen. Eine nationale Markenanmeldung beim UK Intellectual Property Office oder eine Internationale Registrierung bei der WIPO sind möglich. Generell gilt es aber für Markeninhaber, selbst aktiv zu werden, sich über die denkbaren Optionen zu informieren und diesbezüglich beraten zu lassen.

Begriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation

In der Revision vom 01.01.2016

Die Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation wurden daraufhin überprüft, ob die Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und auch die Wirtschaftsteilnehmer allein auf ihrer Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen “IP Translator”, C-307/10 vom 19. Juni 2012). Im Ergebnis werden einige Begriffe dieser Klassenüberschriften als zu unbestimmt angesehen:

1. Begriffe, die in ihrer Gänze nicht mehr zulässig sind

Klasse 07: “Maschinen” (wie bisher)
Klasse 37: “Reparaturwesen” (wie bisher) und “Installationsarbeiten”
Klasse 40: “Materialbearbeitung”
Klasse 45: “Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse”

Da die vorstehend genannten Begriffe nicht mehr zulässig sind, gilt für diese künftig Folgendes:

Im Fall der “Maschinen” (Klasse 07) ist deren Verwendungszweck anzugeben.
Den Dienstleistungsbegriffen ist hinzuzufügen, für welche Waren oder Warengruppen (Klasse 37) oder wodurch (Klasse 40) die Dienstleistung erbracht wird bzw. um welche Dienstleistung es sich konkret handelt (Klasse 45).

2. Begriffe, die künftig zulässig sind

Klasse 08: “handbetätigte Geräte”

Dieser Begriff wurde von den an der Harmonisierung teilnehmenden Markenämtern der Europäischen Union als unbedenklich beurteilt. Er ist künftig auch ohne Angabe des Verwendungszwecks bei uns zulässig.

Quelle: DPMA

Dreidimensionale Nascherei

Markenanmeldungen der Rigo Trading S.A. aus Luxemburg aus dem Dezember 2015:


Aktenzeichen 3020150622672
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623776
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623784
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623792
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623806
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623814
Typ 3-D
Nizzaklasse 30

Quelle: DPMA