Diddy löst sein Markenproblem

SOHH berichtet, dass der als Diddy bekannte Rap-Musiker Sean Combs das markenrechtliche Problem mit seiner Parfumserie Unforgivable aus dem Weg geräumt hat.

Der Marke Unforgivable war vom US Patent & Trademark Office die Eintragung wegen der zu grossen Nähe zur Parfummarke Unforgiven verweigert worden.

Durch eine Vereinbarung mit dem Inhaber des älteren Schutzrechtes können jetzt beide Marken nebeneinander existieren.

Finnland übernimmt NordMail

Die Republik Finnland hat die Wortmarke NordMail (Registernummer: 395 07 776) übernommen.

Die Marke genießt mit Anmeldedatum vom 22.02.1995 Schutz in den Nizzaklassen 09, 35 und 39 für Computersoftware; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Länder- Informations- und Distributionssteuerungsprogramme,
Werbung und Marketing; Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanalysen; Verteilung von Waren, Katalogen und Mailings zu Werbezwecken und
EDV- gestützte Informationsdienstleistungen für die Tourismusbranche

Bisheriger Inhaber war die Riker Laboratories, Inc. aus St. Paul in den USA.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der zehnten Kalenderwoche veröffentlicht.

DPMA: Statistisches zu Marken und Patenten

Zur Meldung der Schutzrechteanmeldungen im Jahr 2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen mehrseitigen statistischen Überblick veröffentlicht.

Angaben für den Markenbereich sind u.A.:
– Anzahl der Anmeldungen
– Anzahl der Eintragungen
– Verhältnis Waren- zu Dienstleistungsmarken
– Anmeldungen aus dem Ausland
– Anzahl internationaler Schutzgesuch für Deutschland

Zusätzlich enthalten die Daten des DPMA umfangreiche Informationen zu Patenten z.B. die Verteilung von Patentanmeldungen nach Bundesländern.

Zum Dokument des DPMA im PDF-Format

BPat zur Marke GEORG-SIMON-OHM

32 W (pat) 165/04

§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG

Leitsatz:

GEORG-SIMON-OHM

1. Die Namen bekannter historischer (verstorbener) Personen sind Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und werden im allgemeinen nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet. Ihnen fehlt daher in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

2. Eine andere Beurteilung ist für Dienstleistungen von Hochschulen angebracht, deren Zahl überschaubar ist und die bereits bisher vielfach aufgrund gesetzlicher Regelung oder kraft Tradition die Namen historischer Personen führen, die einen Bezug zu ihnen oder der betreffenden Stadt aufweisen.

3. GEORG-SIMON-OHM u. a. schutzfähig für Dienstleistungen der Erziehung und Ausbildung im Hochschulbereich, auch auf Gebieten der Technik und Naturwissenschaft, sowie für Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.

Quelle: Bundespatentgericht