In der Rechtssache 33 W (pat) 168/04 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde des Inhabers der Wortmarke RE/MAX (Registernummer: 2 052 258) gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke LeMaxx (Registernummer: 300 09 014) zu entscheiden.
Gegen die Eintragung der nachfolgend dargestellten Marke

war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RE/MAX Widerspruch erhoben worden.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. […] Den angesichts teilweise identischer Dienstleistungen bei „Immobilien- und Versicherungswesen“ erforderlichen strengen Abstand zur Widerspruchs-marke halte die jüngere Marke ein. Bei den sich gegenüberstehenden Marken-wörtern handele es sich um Kurzwörter, die durch Abweichungen stärker beein-flusst würden und dem Verkehr besser in Erinnerung blieben. In klanglicher Hin-sicht läge die Betonung auf dem differierenden Wortanfang „L“/„R“. Außerdem verursache der Schrägstrich in der Widerspruchsmarke eine Zäsur und damit eine andere Rhythmik der Widerspruchsmarke gegenüber der jüngeren Marke „LeMaxx“, die als ein Wort zusammen geschrieben sei. Optisch unterschieden sich die Wörter ebenfalls ausreichend durch den Wortanfang, den Schrägstrich in der Widerspruchsmarke und das am Wortende befindliche Doppel-„x” der angegriffenen Marke. Schließlich komme eine begriffliche Ähnlichkeit nicht in Frage, da es sich bei beiden Wörtern um reine Phantasiebezeichnungen ohne Begriffsinhalt handele.


