Krombacher übernimmt Markenrechte für Schweppes in Deutschland und Österreich

Markenbusiness berichtet über die Übernahme der Lizenzrechte an der Marke Schweppes.

Die Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG aus Kreuztal-Krombach übernimmt von der Schweppes International Limited die Lizenzrechte für die Marke Schweppes in Deutschland und Österreich.

EuG: Marke EUROHYPO

In der Rechtssache T?439/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Eurohypo AG mit Sitz in Eschborn zu entscheiden.
Die Eurohypo AG hatte die Wortmarke EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke in der Nizzaklasse 36 angemeldet.
Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Eurohypo AG teilweise statt und hob den Bescheid der Prüferin insoweit auf, als er die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ betraf.

Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Kombination beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer reicht die Eurohypo AG Klage beim EuG ein.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang zurück.

Henkels Waschmitteltablette kommt vor den EuGH

Die Henkel KGaA hat in der Rechtssache C-144/06 P beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-398/04 eingelegt.

Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage Henkels gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt abgelehnt.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.