In der Beschwerdesache 30 W (pat) 2/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke ELEKTRA PREUSS auseinanderzusetzen.
Gegen die Eintragung derMarke ELEKTRA PREUSS (Registernummer: 398 27 671)
wurde auf Basis der prioritätsälteren Marke PreussenElektra Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete die Teillöschung der Marke ELEKTRA PREUSS an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht.
Hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.