wuestenrot.eu – Gemeinde vs. Unternehmen

In einem ADR Verfahren hatte sich die Schiedskommission des Arbitration Centers for .EU Disputes mit der Registrierung der Domain wuestenrot.eu zu befassen.

Die Wüstenrot Holding AG hatte gegen die Registrierung der Domain durch die Gemeinde Wüstenrot in der Sunrise Periode Beschwerde eingelegt.

Die Gemeinde Wüstenrot ist Namenspatin für die bekannte Bausparkasse, die in Wüstenrot gegründet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Geschäfte 1921 im Ort Wüstenrot (jetzt ein Teil des Beschwerdegegners) angefangen, hat später das Hauptquartier nach Stuttgart umgezogen und ist heute viel bekannter als der Ort, aus dem sie stammt. Der Beschwerdegegner hat im Gebäude, wo die Beschwerdeführerin einst mit ihren Geschäften angefangen hat, ein Bausparmuseum errichtet. Zur Zeit dieser Entscheidung befindet sich das 10-jährige Jubiläum des Museums unter den „top news“ auf der Homepage des Beschwerdegegners.

Das Schiedsgericht stützte die Argumentation der Wüstenrot Holding zur böswilligen Registrierung der Domain und führte aus:

Die Schiedskommission ist der Meinung, dass trotz des geschützten Namens des Inhabers der früheren Rechte bzw. öffentlichen Einrichtungen in der Sunriseperiode (Artikel 10 der Verordnung) eine Registrierung in bösem Glauben vorliegen kann (Artikel 21 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin ist viel bekannter als der Beschwerdegegner und betreibt Webseiten „wuestenrot“ unter TLDs .de, .com, .info und anderen länderspezifischen TLDs. Es ist offenbar, dass eine große Mehrheit der Internetnutzer auf der Website wuestenrot.eu die Site der Beschwerdeführerin und nicht die des Beschwerdegegners erwarten würde.

[…] Die Schiedskommission meint, dass der Beschwerdegegner den bestrittenen Domainnamen registriert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies könnte der Verkauf des Domainnamens an Beschwerdeführerin sein. Außerdem können sich die Vorteile für den Beschwerdegegner aus der Tatsache ergeben, dass viele Internetnutzer die Website (irrtümlich) besuchen. Das könnte im Prinzip Fremdenverkehr fördern, Unternehmen und Einwohner anlocken, den Preis des Werberaumes auf der Website erhöhen (obwohl der Beschwerdegegner zurzeit keine Werbung auf seiner Website treibt) usw. Alle diese Möglichkeiten bedeuten Benutzung eines Domainnamens aus Gewinnstreben im Sinne von Artikel 21, Absatz 3, Buchstabe d) der Verordnung und sind deswegen unerlaubt. Die Schiedskommission verordnet deswegen eine Übertragung des Domainnamens.

Fall Nr.: 00120
Wüstenrot Holding AG vs. Gemeinde Wüstenrot

MDR teilt Marke mit dem ZDF

Der Mitteldeutscher Rundfunk MDR teilt die Wort-/Bildmarke KI.KA KOCH CHARTS (Registernummer: 302 52 480) mit dem ZDF.

Bis zur Veröffentlichung der Übertragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in der 26. Kalenderwoche befand sich die Marke im alleinigen Besitz des MDR.

Die Marke genießt mit Priorität vom 29.10.2002 Schutz in den Nizzaklassen 09, 16, 20, 21, 24, 29, 30, 38 und 41.

Quelle: DPMA

Marke Becker

Markenbusiness berichtet über “Zuordnungsverwirrung: B. Becker, Wimbledon und das Recht der Gleichnamigen”

“Das ist schon eine lustige Sache – Becker zurück in Wimbledon”, kommentierte der gleichbenamte Boris Becker nach einem Bericht der Netzeitung. Benjamin, der kleine Becker, hingegen nimmt die Aufregung um seinen Namen gelassen: “Wer mit diesem Namen nach Wimbledon kommt, ist auf alles gefaßt.”

China: zentrale Hotline gegen Markenpiraterie

China versucht mit speziellen Hotline-Telefonnummern gegen Produkt- und Markenpiraterie vorzugehen und den Schutz geistigen Eigentum zu stärken.

Die Hotlines sollen der zentralen Meldung von Fällen der Produkt- oder Markenpiraterie dienen.
Insgesamt 12 dieser mit einheitlicher Telefonnummer ausgestatteten Hotlines existieren derzeit landesweit. Der weitere Ausbau des Netzes ist geplant.

Quelle: China.org.cn

Super, die fünf Freunde waschen jetzt alle ab!

Das Werk der englischen Jugendbuchautorin Enid Blyton ist Opfer der “political correctness” geworden.
Über die Veränderungen zur “Zeitgeistanpassung” berichtet die WELT.

Als Marke findet man den bekannten Schriftzug sowohl im deutschen, als auch im europäischen Markenregister:

Deutsche Marke
DT1104048

Nizzaklassen: 09, 16, 28
Inhaber: Enid Blyton Limited, London

Gemeinschaftsmarke
251868

Nizzaklassen: 03, 09, 14, 16, 18, 20-21, 24-30, 32, 41-42
Inhaber: Enid Blyton Limited, London

BPat: Europark vs. Europarc

In der Beschwerdesache 33 W (pat) 252/04 hatte der 33. Senat des Bundespatentgerichtes über die Verwechslungsfähigkeit der Marken EUROPARK und EUROPARC zu entscheiden.

Gegen die Eintragung der Wortmarke EUROPARK (Registernummer: 399 02 129) ist für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen und Verpflegung Widerspruch erhoben worden auf Basis der rangälteren Wort-/Bildmarke IR 557 881.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen Immobilienwesen, Beherbergung von Gästen
angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Das Bundespatentgericht urteilt hierzu:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken im Umfang der angeordneten Löschung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für gegeben.

Quelle: Bundespatentgericht