Er ist nicht allein!
30562875
Nizzaklassen: 16, 25, 41
Anmeldetag: 20.10.2005
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Die nachfolgende Marke ist nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden.
Die Löschung wurde vom DPMA in der 27. Kalenderwoche veröffentlicht.
398 59 036
Nizzaklasse: 09
Quelle: DPMA
Markenbusiness berichtet über den Streit zwischen Peek & Cloppenburg Hamburg und Peek & Cloppenburg Düsseldorf.
Wie bei Aldi, ist die Bundesrepublik für die Marke Peek & Cloppenburg in Nord und Süd geteilt. Die Hamburger, korrekt als “KG in Firma Peek & Cloppenburg” bezeichnet, bewirtschaften mit Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern sowie Nordhessen (Kassel und Göttingen), Ost-Westfalen (Münster, Bielefeld, Paderborn), Ostsachsen (Dresden, Chemnitz) und dem nördlichen Sachsen-Anhalt (Magdeburg) den Norden. Die Düsseldorfer namens “Peek & Cloppenburg KG” den Rest der Republik. 1990 setzten sich beide an einen Tisch und teilten den Osten Deutschlands ebenfalls auf.
Im Monat April wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt 4.581 Marken zur Eintragung angemeldet.
Damit liegt die Anmeldezahl ca. 33.6% unter dem Wert des Vormonats.
Der Vergleichswert für April 2005 lag bei 6.071 Anmeldungen.
Je Marke wurden bei den Anmeldungen im April durchschnittlich 3,21 Nizzaklassen beansprucht.
In der Beschwerdesache 33 W (pat) 89/03 hatte sich der 33. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken ELF-TOTAL (Registernummer: 399 38 901) und Total (Registernummer: 300 743) zu befassen.
Auf Basis der prioritätsälteren Marke Total war gegen die Eintragung der Marke ELF-TOTAL Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch Erstprüferbeschluss vom 21. März 2001 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsbeschluss vom 6. November 2002 bestätigt. Es wurde ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Marken sich teilweise auch bei identischen Waren bzw. bei Waren im engen Ähnlichkeitsbereich begegnen würden. Die Widerspruchsmarke verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft sei weder amtsbekannt noch von der Inhaberin der angegriffenen Marke anerkannt worden. Die beiden sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich bereits durch ihre Wortlänge. Es bestehe kein Anlass einen Bestandteil der angegriffenen Marke nicht zu beachten. Die Bestandteile ”ELF” und ”TOTAL” seien beide gleichermaßen kenn-zeichnungsschwach. Der Verkehr werde daher die Marke insgesamt würdigen und die Unterschiede nicht überhören. Die Unterschiede reichten aus um den Marken ein unterschiedliches klangliches Gepräge zu verleihen. Auch aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sei eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr ebenfalls ausgeschlossen. Eine andere Art von Verwechslungsgefahr sei nicht ersichtlich. Der Bestandteil ”total” sei aufgrund seiner beschreibenden Aussage nicht als Stammbestandteil eines Serienzeichens geeignet.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom BPat zu entscheidende Beschwerde.
Das Bundespatentgericht urteilte:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für gegeben.
[…]Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2001 und 6. November 2002 mit der Maßgabe aufgehoben, dass aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 743 die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren ”Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke und Feuerlöschmittel” angeordnet wird.
Quelle: Bundespatentgericht
Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die PartyGaming Plc aus Gibraltar die Domain partypoker.tv erstritten.
Im Verfahren führt die Klägerin diverse, auch international registrierte Markenrechte an. Unter anderem wurde auf die beim US Patent & Trademark Office unter Registernummer 2986410 geführte Wort-/Bildmarke Bezug genommen.
Auch wenn sich die Behauptung, dass es sich bei Partypoker um ein berühmte Marke handele nicht abschließend erhärten ließ, schloss sich das Schiedsgericht der Meinung der Klägerin an, dass die Registrierung und Nutzung der Domain widerrechtlich erfolgt sei.
Die Übertragung der Domain wurde angeordnet.
(Fall Nr.: DTV2006-0004)
PartyGaming Plc v. TPCR Development