EuG: MEZZO vs. MEZZOPANE

Das Europäische Gericht erster Instanz wird sich in Kürze mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken MEZZOPANE und Mezzo auseinandersetzen müssen.

Gegen die Anmeldung der Bildmarke “MEZZOPANE” für Waren der Klasse 33

(Anmeldung Nr. 2 242 147) hatte die Coca-Cola Company auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen marken MEZZO und MEZZOMIX für Waren der Klasse 32 widersprochen.

Daraufhin hatte die Widerspruchsabteilung des HABM die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Daraufhin angerufene Beschwerdekammer des Amtes hob den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf.

Gegen diesen beschluss richtet sich die nunmehr von Coca Cola eingereichte Klage mit der Begründung, dass die von den in Streit stehenden Marken erfassten Waren vergleichbar seien und die Marken einander in optischer und klanglicher Hinsicht ähnelten, womit die Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

Quelle: curia.europa.eu

BPat: „VisionArena / @rena vision“

29 W (pat) 127/04

Leitsätze:

„VisionArena / @rena vision“

1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung nicht ausreichend.

2. Zum Umfang des gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

3. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben.

Quelle: Bundespatentgericht