Löschung nach Widerspruch (44/2006)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

398 27 824
Planet Power Sex
Nizzaklassen: 16, 35, 38, 41

304 01 810
AIR COTTON
Nizzaklasse: 20

304 30 149
AQUAVIDA
Nizzaklassen: 32, 33

304 52 276
Sechsender
Nizzaklasse: 33

305 22 335

Nizzaklasse: 09

Quelle: DPMA

BGH: Prof. Dr. Eike Ullmann im Ruhestand

Mit Ablauf des 31. Oktober 2006 ist Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof in den Ruhestand getreten.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Eike Ullmann 1988 gewählt und dem I. Zivilsenat zugewiesen, der für das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht, das Markenrecht sowie für das Kommissions- und Frachtrecht zuständig ist. Im Jahr 1998 wurde Eike Ullmann zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Das Präsidium übertrug ihm den Vorsitz im VII. Zivilsenat, dem die Rechtsstreitigkeiten aus den Bereichen des privaten Baurechts und des Architektenrechts zugewiesen sind. Im Jahr 2002 kehrte er in den I. Zivilsenat zurück, dem er seither vorsitzt.

[…] Im Markenrecht war ihm insbesondere daran gelegen, der Wirtschaft einen praxisnahen Zugang zu den vom europäischen Gesetzgeber eröffneten neuen Markenkategorien, wie Farb-, Form- oder Tastmarke, freizuhalten. Bis zu seinem letzten Sitzungstag beschäftigte ihn das von ihm selbst auch wissenschaftlich aufbereitete Recht zur Kommerzialisierung der prominenten Person.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Spiel, Satz, Domain

Der argentinische Tennisspieler David Nalbandian hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domain davidnalbandian.com erstritten.

Nalbandian, aktuell die Nummer sieben der Tennisweltrangliste, konnte sich im Verfahren nicht auf eine Registermarke berufen, da sich seine argentinische Marke mit Priorität vom 27. Oktober 2005 noch im Anmeldestadium befindet.

Wie auch anderen bekannten Sportlern wurde Nalbandian vom Schiedsgericht eine sogenannte common law trademark, also eine gewohnheitsrechtliche Benutzungsmarke zuerkannt.

Eine böswillige Registrierung untermauerte der Kläger durch das Registrierungsdatum der Domain, erfolgte diese doch exakt an dem Tag, als Nalbandian durch sein Vorstossen in das Halbfinale in Wimbledon einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0963)
David Pablo Nalbandian v. Yuri Babayan

BPat: Bildmarken nicht verwechslungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 290/04 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Verwechslungsfähigkeit zweier Bildmarken zu befassen.

Der Eintragung der Bildmarke (Registernummer: 303 46 849)

für Waren der Nizzaklassen 18 und 25 war auf Basis der nachfolgenden als Gemeinschaftsmarke und Internationale Registrierung geschützten Bildmarke (EU Registernummer: 2 403 012)

widersprochen worden.

Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 auf beide Widersprüche hin gelöscht und u. a. dazu ausgeführt, bei der engen Warenähnlichkeit seien die pfeilförmigen Bildmotive verwechselbar.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr entschiedene Beschwerde.

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts gab der Beschwerde statt und führte zur Begründung aus:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR Int. 2000, 899, Nr. 40 – MARCA / ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334 – ABSCHLUSSSTÜCK).

Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, auch wenn man davon ausgeht, dass sich jedenfalls teilweise identische Waren gegenüberstehen.

Die Widerspruchsmarken sind nämlich allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Quelle: Bundespatentgericht

Einstein Marken übertragen

The Hebrew University of Jerusalem, Inhaberin der Markenrechte an dem Kennzeichen Albert Einstein und Nachlassverwalterin des berühmten Physikers hat die nachfolgenden Marken übernommen.
Die Übertragungen wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 43. Kalenderwoche veröffentlicht.

304 22 540
Lernstudio Einstein
Nizzaklasse: 41

304 27 828
Einsteinbus
Nizzaklassen: 09, 16, 28, 35, 39, 41, 42

305 19 236
EinStein-Orakel
Nizzaklassen: 09, 16, 41

Quelle: DPMA