In der 52. Kalenderwoche wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt gegen die nachfolgenden Marken gerichtete Löschungsanträge veröffentlicht.
305 64 801
TRAINING DAY
Nizzaklasse: 25
306 25 790

Nizzaklassen: 20, 39, 42
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
In der 52. Kalenderwoche wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt gegen die nachfolgenden Marken gerichtete Löschungsanträge veröffentlicht.
305 64 801
TRAINING DAY
Nizzaklasse: 25
306 25 790

Nizzaklassen: 20, 39, 42
Quelle: DPMA
die tageszeitung nimmt sich unter dem Titel “Coco Chanels verlorener Krieg” des Themas Produkt- und Markenpiraterie an.
Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 231/05 befasste sich der 27. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markeninhabers gegen den Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die nachfolgend dargestellt Wort-/Bildmarke nach Löschungsantrag zu löschen.
Bei der Marke handelt es sich um das Logo der ehemaligen DDR Jugendorganisation „Junge Pioniere“.
Registernummer: 304 17 082

Das Bundespatentgericht hob den Beschluss des DPMA auf und wies den Löschungsantrag zurück.
Leitsätze zur Entscheidung formuliert RA Tobias Bier von der Kanzlei Kähler Kollegen Hamburg, der den Markeninhaber
und Beschwerdeführer vertrat im Titelschutzanzeiger Nr. 802
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
300 37 135

Nizzaklasse: 03
302 05 348
clip-it
Nizzaklasse: 14
302 50 795
LAVA
Nizzaklasse: 33
302 59 276
ISTIKBAL
Nizzaklasse: 27
303 23 437

Nizzaklasse: 03
303 25 388
Diane
Nizzaklassen: 41, 44
303 30 030
BRIDAC
Nizzaklassen: 07, 09
303 36 251
COMTEAM
Nizzaklasse: 35
303 49 762
DIFRAX
Nizzaklasse: 05
303 52 574
Terofill
Nizzaklassen: 01, 02, 17, 19
303 57 470
bossmagazin
Nizzaklasse: 35
304 00 125
SPIKA
Nizzaklasse: 41
304 10 216
Baleno
Nizzaklassen: 30, 32
304 35 303

Nizzaklasse: 24, 25
304 52 308

Nizzaklasse: 18, 25
Quelle: DPMA
L e i t s a t z :
UHU-stic
1. Zur Verwechslungsgefahr zwischen einer jüngeren farbigen dreidimensionalen Marke und einer älteren ebenfalls farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke trotz identischer Waren und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks.
2. Die Farbgestaltung eines als farbige Wort-/Bildmarke registrierten Zeichens ist nicht allein kollisionsbegründend beim Vergleich mit einer farbigen dreidimensionalen Marke.
Quelle: Bundespatentgericht
Unter dem Titel “Our Record-Breaking Year” legt das US Patent & Trademark Office seinen Bericht für das Geschäftsjahr 2006 vor.
(160 Seiten PDF-Format)
via: TTABlog