Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 840 vom 11.09.2007:
Schüttgut-Magazin
netnovela
Ente gut, Döner gut
Schmerz Update
Im Zweifel Mord
Mord ist mein Geschäft, Liebling
Der Markenhit
Quelle: Titelschutzanzeiger
markenrechtliches Sammelsurium
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 840 vom 11.09.2007:
Schüttgut-Magazin
netnovela
Ente gut, Döner gut
Schmerz Update
Im Zweifel Mord
Mord ist mein Geschäft, Liebling
Der Markenhit
Quelle: Titelschutzanzeiger
Mit dem Thema Slogan-Marken setzt sich KansasCity.com, animiert durch den aktuellen Fall Paris Hilton vs. Hallmark wegen der Marke “That`s hot”, auseinander.
Größte Problemzone in Sachen Markenpiraterie ist nach wie vor China. Eine aktuelle Studie der DIHK und des Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM) zeigt, dass sich viele deutsche Unternehmen dort nicht ausreichend absichern. Das habe in erster Linie mit Vorurteilen und Informationsmängeln zu tun. Vor allem kleinere Unternehmen blieben in China untätig und meldeten ihre Schutzrechte einfach nicht an.
Quelle: Markenbusiness
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

Nizzaklasse: 19
Verfall (§ 49 MarkenG)
1 130 414
MISTER WONG
Nizzaklassen: 29, 30, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)
395 43 233
SMART
Nizzaklassen: 30, 32, 33
Verfall (§ 49 MarkenG)
397 20 641
Bank ohne Punk
Nizzaklassen: 35, 36, 38
Verfall (§ 49 MarkenG)
398 23 280
A.C.A.B.
Nizzaklasse: 25
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
300 73 807

Nizzaklasse: 39
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
Weil es sich bei dem angemeldeten Wort “Capolavoro” um die italienische Übersetzung für den Begriff “Meisterstück” handelt, ist die Marke für Waren der Klassen 07, 09 und 11 von der Eintragung auszuschließen (AZ: 28 W (pat) 99/06).
Die getroffenen Feststellungen belegen klar und eindeutig das schutzwürdige Interesse der am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise, ihre Produkte mit der Bezeichnung „Capolavoro“ bewerben und die fraglichen Exportwaren unter Verwendung des Begriffs mit entsprechenden italienischen Beschreibungen und Werbebroschüren versehen zu können. Da der angemeldeten Marke somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.
Quelle: Bundespatentgericht