Vor dem japanischen Intellectual Property High Court haben die Chicago Cubs einen Sieg errungen und damit die Eintragung ihrer Wort-/Bildmarke durchgesetzt.
Quelle: TMSJ
markenrechtliches Sammelsurium
Vor dem japanischen Intellectual Property High Court haben die Chicago Cubs einen Sieg errungen und damit die Eintragung ihrer Wort-/Bildmarke durchgesetzt.
Quelle: TMSJ
unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 6/07 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des deutschen Patent- und Markenamtes für die Anmeldung der Wortmarke Vollmond-Salami in der Warenklasse 29 zu befassen.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da der Begriff „Vollmond-Salami“ geeignet sei, in beschreibender Weise auf eine bestimmte, in der Vollmondnacht hergestellte Wurtspezialität hinzuweisen, die auch unter Verwendung von Fleisch produziert werde. Ob der Marke darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Dieser Einschätzung schloss sich der Senat des Bundespatentgerichts an und führte dazu aus:
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass es sich bei der angemeldeten Marke „Vollmond-Salami“ um einen solchen beschreibenden Sachhinweis handelt. In den letzten Jahren ist der Einfluss des Mondes bzw. der unterschiedlichen Mondphasen auf den Menschen und seinen Lebensrhythmus über die wissenschaftliche Forschung hinaus, verstärkt in den Blickpunkt breiter Bevölkerungskreise gerückt. Zwar fehlt es an fundierten wissenschaftlichen Nachweisen zu einer solchen Einwirkung des Mondes, dennoch werden etwa in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion seit jeher relevante Zusammenhänge zwischen den einzelnen Mondphasen und dem jeweils richtigen Zeitpunkt für die Vornahme bestimmter Tätigkeiten angenommen und berücksichtigt. Dies betrifft beispielsweise die Aussaat von Pflanzen, das Ernten von Heilkräutern oder die Zubereitung bestimmter Lebensmittel.
[…] Die Bezeichnung „Vollmond-Salami“ hebt damit für einen relevanten Verbraucherkreis eine wichtige Eigenschaft der mit der Anmeldung erfassten Produkte hervor, nämlich ihren speziellen Herstellungszeitpunkt. Da für die Annahme eines schutzwürdigen Allgemeininteresses an der Freihaltung einer beschreibenden Angabe bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des angesprochenen Gesamtverkehrs ausreichend sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 198), steht der angemeldeten Marke daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wie dies auch die Markenstelle angenommen hat. Im Rahmen der markenrechtlichen Schutzfähigkeitsprüfung ist es dabei irrelevant, ob die mit der angemeldeten Marke beschriebenen Produktmerkmale wissenschaftlich belegbar oder für den Verkehr überprüfbar sind. Maßgeblich ist insoweit nur die Frage, ob es sich hierbei um Produkteigenschaften handelt, die für den angesprochenen Verkehr wesentlich sind. Daran besteht nach den getroffenen Feststellungen des Senats aber kein Zweifel.
Quelle: Bundespatentgericht
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus Köln hat die Wort-/Bildmarke Deutscher Präventionspreis (Registernummer: 303 64 701) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 11.12.2003 Schutz in den Nizzaklassen 9, 16,35, 38,41.
Bisherige Inhaberin des Markenrechts war die Bertelsmann Stiftung mit Sitz in Gütersloh.
Quelle: DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) baut seine Zusammenarbeit mit den Patentbehörden von Japan, China, Südkorea und Indien aus. Dr. Jürgen Schade, Präsident des DPMA, bereist deshalb im Oktober Japan, China und Indien, um bilaterale Gespräche zu führen und Zusammenarbeitsabkommen mit den Patentbehörden der einzelnen Länder abzuschließen.
“Eine enge Zusammenarbeit mit den asiatischen Staaten ist für den internationalen Schutz geistigen Eigentums unabdingbar”, so Schade. “Die Zahl der deutschen Anmelder, die ihre Erfindungen in Asien schützen lassen möchten, steigt stetig an. Und auch umgekehrt erreichen uns viele Anmeldungen zu Erfindungen, die zunächst in Asien geschützt wurden und nun auch bei uns in Deutschland geschützt werden sollen.”
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
302 24 254
Carbanol
Nizzaklasse: 02
303 42 034
Nonsens
Nizzaklasse: 43
303 47 289
Lyprinol
Nizzaklasse: 32
304 19 658
Sesam Öffne Dich
Nizzaklassen: 06, 42
304 26 017
Wellmi
Nizzaklassen: 29, 30, 32
304 42 850

Nizzaklasse: 41
305 70 997
EKB
Nizzaklasse: 36
306 21 263
SELSPRY
Nizzaklasse: 05
Quelle: DPMA
IPKat berichtet über die Stellungnahme der Scotch Whisky Association zu den Maßnahmen zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe Scotch Whisky.