StudiVZ vs. BewerberVZ – Streitwert 275.000

Die Betreiberin des neuartigen Recruiting-Portals „BewerberVZ“ hat sich dazu entschlossen, sich gegen eine von der StudiVZ Ltd beim Kölner Landgericht erwirkten einstweiligen Verfügung (Az. 31 O 76/08) zur Wehr zu setzen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung soll die Kölner BVZ-Personal GmbH auf die Nutzung des Namens „BewerberVZ“ verzichten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde mit 275.000,- EUR festgesetzt.

Schon mehrfach ist StudiVZ – dahinter steckt die Stuttgarter Holtzbrinck-Gruppe – gegen Webseiten vorgegangen, die das Kürzel VZ nutzten. Manche gaben angesichts der angedrohten drastischen Strafen nach. „Wir werden uns gegen die gerichtliche Verfügung zur Wehr setzen“, versichert Nina Krug von BewerberVZ.

Quelle: firmenpresse.de

DPMA: Eintragung einer geografischen Angabe

Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 303 99 905.5
Aischgründer Karpfen
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller:
Teichgenossenschaft Neustadt-Scheinfeld-Uffenheim

Dass der “Aischgründer Karpfen” ein Erzeugnis traditioneller Teichwirtschaft mit jahrhundertealter Geschichte ist, das in der Region und darüber hinaus ein besonderes Ansehen genießt, wird durch die von der Fachhochschule Weihenstephan durchgeführte Marktstudie vom
Januar 2002 bestätigt (vgl. dort S. 66 ff) und ist auch aus den eingeholten Stellungnahmen, insbesondere des Verbandes der Deutschen Binnenfischerei e.V. (Bl. 94), des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Bl. 97), des Bayerischen
Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Bl. 105, 107) und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei (Bl. 108-110) ersichtlich.

Der Zusammenhang zwischen der (Fleisch-)Beschaffenheit und Qualität des “Aischgründer Karpfens” und seiner geografischen Herkunft wird u.a. in den Äußerungen des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft (Bl. 93, 93a) plausibel dargelegt.

Quelle: DPMA

WIPO: Niederlagen für bekannte Marken

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO haben MIP METRO Group lntellectual Property GmbH & Co. KG und der Automobilhersteller Fiat Niederlagen im Verfahren um Domainnamen einstecken müssen.

METRO scheiterte im Verfahren um die Domain metro.ir.
(Fall Nr.: DIR2007-0005)
MIP METRO Group lntellectual Property GmbH & Co. KG v. Masoud Ziaie Moayyed

Im Schiedsverfahren um die Domain fiat500.ch stellt das Schiedsgericht fest, dass die Ansprüche von Fiat verwirkt seien.

Selbst wenn man Zweifel hegen könnte, ob der Gesuchsgegner nicht eine unerlaubte Profilierung zu Ungunsten der Gesuchstellerinnen unternommen hat, ist der Experte der Ansicht, dass in den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Übertragung des Domain-Namens nicht gerechtfertigt erscheint. Die Gesuchstellerinnen haben zehn Jahre lang gewartet, bevor sie sich auf die aus den Marken FIAT und FIAT CINQUECENTO fliessenden Rechte gegen den Gesuchsgegner vor den ordentlichen Gerichten oder in dem „.ch” Streitbeilegungsverfahren berufen haben. Ihre Ansprüche sind deshalb verwirkt, was der Experte von sich aus feststellen darf. Übrigens hat sich der Gesuchsgegner sinngemäss auf Rechtsmissbrauch berufen, indem er als „stossend” (s. S. 9 a. A.) beschreibt, dass er „seine über 10 Jahre hinweg geschaffene Bekanntheit unter Freunden und Sammlern von alten FIATs 500 einzig deshalb verlieren würde, weil die Gesuchsstellerinnen ihren ehemals aufgegeben Modellnamen plötzlich wieder neu als Marke verwenden wollen” (S. 9 a.E.).

(Fall Nr.: DCH2007-0020)
Fiat Group Automobiles Switzerland S.A. & Fiat S.P.A. v. Claudio Mattioli