Die T-Online.at Internet Service GmbH aus Wien hat die nachfolgenden Marken mit dem Wortbestandteil “Scout” übernommen.
307 23 564
Modulscout
Nizzaklassen: 09, 11, 35
307 23 565
Modulscout24
Nizzaklassen: 09, 11, 35
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Die T-Online.at Internet Service GmbH aus Wien hat die nachfolgenden Marken mit dem Wortbestandteil “Scout” übernommen.
307 23 564
Modulscout
Nizzaklassen: 09, 11, 35
307 23 565
Modulscout24
Nizzaklassen: 09, 11, 35
Quelle: DPMA
Nachgemachte Markenprodukte sind im Urlaub oft zu einem Spottpreis zu haben. Trendige Sneakers für zehn Euro oder die Rolex unter hundert Euro. Die Schnäppchen können jedoch teuer werden, wenn der Zoll die Fälschungen entdeckt. Ein Ortstermin am Berliner Flughafen Tegel.
Quelle: WELT
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-102/07
Adidas AG u. a. / Marca Mode CV u. a.DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN SCHRÄNKT ALS SOLCHES DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT EINES MARKENINHABERS NICHT EIN
Eine Benutzung beschreibender Angaben, die den anständigen Gepflogenheiten entspricht, kann der Markeninhaber Dritten allerdings nicht verbieten
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof in erster Linie fest, dass das an bestimmten Zeichen bestehende Freihaltebedürfnis nicht zu den relevanten Umständen zählt, die bei der Beurteilung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob eine solche Gefahr besteht, ist nämlich darauf abzustellen, wie das Publikum die jeweiligen Waren wahrnimmt, die zum einen von der geltend gemachten Marke und zum anderen dem Zeichen des Dritten erfasst sind. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob sich der Durchschnittsverbraucher über die gewerbliche Herkunft von Sport- und Freizeitbekleidung täuschen kann, wenn diese an denselben Stellen Streifenmotive mit den gleichen Merkmalen wie das für adidas eingetragene Motiv trägt, allerdings mit nur zwei statt drei Streifen.
In seinem Urteil beschäftigt sich der Gerichtshof außerdem mit dem besonderen Schutz bekannter Marken. Dieser Schutz setzt nicht voraus, dass zwischen der Marke und einem anderen Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass sie von den beteiligten Verkehrskreisen gedanklich miteinander verknüpft werden. Da das Freihaltebedürfnis weder etwas damit zu tun hat, wie der Ähnlichkeitsgrad zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen zu beurteilen ist, noch damit, ob die beteiligten Verkehrskreise die Marke und das Zeichen miteinander gedanklich verknüpfen könnten, kann es kein relevanter Gesichtspunkt für die Prüfung sein, ob die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt.
Schließlich betont der Gerichtshof, dass zwar ein Markeninhaber Dritten nicht eine anständigen Gepflogenheiten entsprechende Benutzung von beschreibenden Angaben untersagen kann, dass aber das Freihaltebedürfnis in keinem Fall eine selbständige Beschränkung der Wirkungen einer Marke bilden kann. Ein Dritter kann die in der Markenrichtlinie vorgesehenen Beschränkungen der Wirkungen einer Marke nur geltend machen und sich auf ein Freihaltebedürfnis berufen, wenn sich die von ihm benutzte beschreibende Angabe auf ein Merkmal der Ware bezieht. Die Zwei-Streifen-Motive haben jedoch, wie die vor dem niederländischen Hoge Raad beklagten Unternehmen selbst geltend machten, nur dekorativen Charakter und stellen daher keine Angabe über ein Merkmal der Waren dar.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
397 12 539
Revean
Nizzaklassen: 33
398 60 143
INTEGA
Nizzaklassen: 35, 36, 41, 42
300 68 132
WEB VIP
Nizzaklassen: 09, 38, 41, 42
301 17 252
Rosécco
Nizzaklasse: 33
302 33 203

Nizzaklassen: 35, 39, 42
304 44 616
Liebhart’s Residenz Quelle
Nizzaklasse: 32
305 01 560
JET TEAM
Nizzaklasse: 12
306 38 482
CHEVIGNON
Nizzaklasse: 28
Quelle: DPMA
Markenbusiness liefert einen Vorbericht zur Entscheidung des BGH in Sachen LOTTO.
Die Klägerin ist eine im Bereich der gewerblichen Lottospielgemeinschaften tätige Dienstleistungsgesellschaft, die für Spielgemeinschaftstreuhänder die Kundenbeziehungen abwickelt. Für die Beklagten, die Mitglieder des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks sind, ist beim DPMA die Wortmarke “LOTTO” für diverse Dienstleistungen eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Marke für einen Teil der Dienstleistungen nicht rechtserhaltend genutzt wurde und verlangt deshalb die Einwilligung, die Marke teilweise zu löschen.
Großer Streit um den Namen des legendären Rock-Musikers Frank Zappa: Heute begann der Prozess zwischen seiner Witwe Gail Zappa und seinem einzigen deutschen Fanclub. Gail Zappa will dessen Mitgliedern verbieten lassen, ein jährliches Musikfest unter dem Namen “Zappanale” in Bad Doberan in Mecklenburg-Vorpommern auszurichten.
Quelle: Spiegel Online