StudiVZ vs. BörseVZ – LG Hamburg erlässt EV

In dem Rechtsstreit zwischen Holtzbrinck-Tochter StudiVZ und den Betreibern des Anlegerportals BörseVZ um die Markenrechte an den zwei Buchstaben “VZ” hat die Studenten-Community einen Etappensieg errungen. Das Berliner Unternehmen erwirkte am Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen BörseVZ, bestätigte dessen Betreiber Ralf Müller gegenüber heise online. Damit ist dem Anlegerportal zunächst untersagt, die Marke “BörseVZ” im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Das Angebot ist kurzfristig unter dem Namen B-VZ auf eine neue Domain umgezogen.

Quelle: heise.de

via Handakte

Löschungen nach Widerspruch (33/2008)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 76 398

Nizzaklasse: 29

300 85 083
Acuitel
Nizzaklasse: 05

301 61 935
Hotel Zeppelin
Nizzaklasse: 42

303 08 637
Dermowell
Nizzaklassen: 05, 29, 44

304 04 858
bioceram
Nizzaklasse: 10

304 32 069

Nizzaklassen: 35, 36

304 56 067
Allianz Reha
Nizzaklassen: 07, 10, 12, 20

304 60 456
Isabella
Nizzaklasse: 33

304 60 733
focustree
Nizzaklasse: 41

305 01 461

Nizzaklassen: 35, 41, 44

Quelle: DPMA

Patentanwälte: Rechtsanwälte keine Konkurrenz

In Deutschland gibt es momentan etwa 2700 Patentanwälte. “Die Marktsättigung halte ich bei 3500 Patentanwälten für erreicht. Davon sind wir aber in Deutschland noch weit entfernt”, meint der Kammerpräsident.

[…] Ist Patentanwalt ein Eliteberuf? Diesen Begriff möchte Kammerpräsident Popp zwar nicht verwenden, der Begriff treffe aber auf jeden Beruf zu, “der so interdisziplinär angelegt ist wie unserer”. Die Verdienstmöglichkeiten seien gut. Konkurrenz durch Rechtsanwälte, die sich in letzter Zeit häufiger auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisieren, fürchtet der Kammerpräsident nicht. “In unserem klassischen Arbeitsgebiet, dem Anmelden von Patenten und patentrechtlichen Verfahren, haben wir keine Konkurrenz. Nur wenig Wettbewerb gibt es im Markenrecht”, sagt er selbstbewusst. Bundesweit gebe es nur etwa 250 Rechtsanwälte, die fundierte Erfahrungen im gewerblichen Rechtschutz hätten.

Quelle: Stuttgarter Nachrichten

BPatG: KILL YOUR DARLING

Unter dem Aktenzeichen 32 W (pat) 117/06 hatte sich der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Markeneintragung der Bezeichnung “KILL YOUR DARLING” zu befassen.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen.

Im Zuge des Verfahrens wurde das Klassenverzeichnis von der Anmelderin eingeschränkt und neu gefasst.

Das Bundespatentgericht konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen und gab der Beschwerde statt.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefassten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht