USA: McCain and Obama on Intellectual Property

Presidential hopefuls Senator John McCain (R-Arizona) and Senator Barack Obama (D-Illinois) are on opposite ends of the spectrum when it comes to most issues. But where do they stand on intellectual property – on patent reform, copyright term extension, CAFC appointments, DMCA and other issues? Do their views reflect their parties’ political philosophies?

Quelle: BPCouncil

via: pmdm

Löschungsanträge (37/2008)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 37. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

2 908 103

Nizzaklassen: 03, 21

300 45 642

Nizzaklassen: 07, 10, 21

300 56 247
SYNERGETICS
Nizzaklassen: 07, 09, 35

304 64 801
Bleach & Go
Nizzaklassen: 03, 05, 44

305 04 128
SPRUDELMAX
Nizzaklassen: 01, 06, 07, 21, 32, 35, 37, 39, 42

305 22 449
pro fund
Nizzaklassen: 35, 36, 41

305 32 556
sus-agnatum
Nizzaklasse: 29

306 21 982
Viroxx
Nizzaklassen: 03, 07, 10, 21, 32, 35, 44

307 49 279
Wiener Griessler
Nizzaklassen: 29, 30, 35

307 60 934
SilverFabric
Nizzaklassen: 09, 11, 24, 41, 42

Quelle: DPMA

BGH: Entscheidungsvorschau

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2008. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sind die nachfolgenden Termine interessant:

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 125/07

LG Braunschweig – 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007

OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “bananabay”. Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit “Anzeigen” überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik “Anzeigen” erscheine.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 139/07

LG Stuttgart – 41 O 189/06 KfH – Entscheidung vom 13. März 2007

OLG Stuttgart – 2 U 23/07 – Entscheidung vom 9. August 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “PCB-POOL”. Der Beklagte verwendete das Zeichen “pcb” als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 30/07

LG Düsseldorf – 34 O 179/05 – Entscheidung vom 7. April 2006

OLG Düsseldorf–I-20 U 79/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die – im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene – Bezeichnung “Beta Layout” als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2008

I ZB 37/07, 38/07, 45/07, 48/07, 49/07, 51/07

BPatG 26 W (pat) 26/06 – Entscheidung vom 10. April 2007

25/06 (Entscheidung vom 11. April 2007), 29/06, 24/06, 27/06, 28/06

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin richtet sich gegen die Löschung ihrer Wortmarke Nummer 300 12 966 “POST”, eingetragen für diverse Dienstleistungen, u. a. für Briefdienstleistungen.

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke mit der Begründung angeordnet, dass das Wort “Post” eine für die registrierten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe darstelle. Es bestehe daher ein Freihaltebedürfnis. Das Eintragungshindernis sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Bei früheren Monopolunternehmen identifiziere der Verkehr die für die angebotene Dienstleistung beschreibende Angabe mit dem Angebot des Monopolisten. An die Frage der Verkehrsdurchsetzung seien daher hohe Anforderungen zu stellen, die im Streitfall nicht nachgewiesen seien.

Verhandlungstermin: 27. November 2008

I ZR 114/06

LG Frankfurt – 2-03 O 15/04 – Entscheidung vom 28. Juli 2005

OLG Frankfurt – 11 U 45/05 – Entscheidung vom 16. Mai 2006

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke “Cartier”. Die Klägerin zu 2 handelt mit “Cartier”-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe “Mahango” entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband “Art Cartier” angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe “Mahango”. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Quelle: Bundesgerichtshof

AG Frankfurt: Streitwert Ed Hardy Plagiat

Das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 11.04.2008 – Az.: 31 C 2456/07 – 16) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Abmahnkosten bei Ed Hardy-Plagiaten anfallen.

Nach Ansicht der Frankfurter Richter kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird. Es obliegt dann dem Beklagten darzulegen, warum es sich bei den beanstandeten Waren um Originale handelt.

“Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden”

[…] Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.”

Quelle: Dr. Bahr