Zwei kurze Anmerkungen

… zu “Basics Markenrecht und Markenanmeldung” auf diesem Wege weil Kommentare leider ohne Anmeldung im Blog nicht möglich sind und die Anmeldung nicht klappt. Weil aber Trackbacks funktionieren:

Bevor man eine Marke zum DPMA anmeldet, sollte man recherchieren, ob eine solche (oder ähnliche!) Marke bereits verwendet wird. Erste Anlaufstelle hierfür ist die Datenbank des DPMA selbst (DPInfo) sowie eine ausführliche Internet-Suchmaschinenrecherche. Das allein ist aber riskant, da eine Benutzungsmarke existieren kann, die nicht im Markenregister eingetragen ist.

Neben den beim DPMA geführten Marken auch die Europäischen Gemeinschaftsmarken und die Internationalen Registrierungen nach MMA und PMMA (WIPO-Marken) nicht vergessen. Bei den WIPO-Marken sind dann allerdings nur diejenigen Marken für Deutschland relevant, die Schutz in der Bundesrepublik oder der gesamten EU beanspruchen.
Ebenfalls wichtig für die Markenanmeldung beim DPMA ist die bundesweite Recherche nach identischen oder verwechslungsfähigen Firmennamen.
Für die Markenrechte aus der Benutzung ist ja die Suchmaschinenrecherche gedacht – für eine benutzte Marke sollten sich doch Hinweise im Netz finden lassen. Zusätzlich Domainrecherche, evtl. Telefonbuchsuche und bei Markenanmeldungen im Medienbereich eine Titelrecherche durchführen.

Eine Marke muss nämlich in jedem Land separat geschützt werden; das Europäische Markenamt schafft hier nur eine zentrale Verwaltungsstelle, es gibt aber rechtlich keine „Europäische Marke”, schon gar keine „Weltmarke”.

Die Aussage ist in Bezug auf die Europäische Gemeinschaftsmarke schlicht falsch.

GMV, Artikel 1, Abs. 2

(2) Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft:
Sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts
oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und
ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Russland: Kein Markenschutz für Emoticon

Russisches Patentamt kassiert Markenschutz für ;-)

Verwirrung in Moskau: Ein Geschäftsmann ließ sich den Zwinker-Smiley als Marke schützen, dann schimpften Unternehmen über die absurde Entscheidung, nun erklärt das Patentamt, ein Emoticon sei gar nicht schützbar – der Antrag werde abgewiesen.

Quelle: Spiegel.de

Danke an A.K. für den Tipp!

Bionade vs. Bios – Friedensschluss im Brausekrieg

Seit März 2008 führen die beiden Biogetränkehersteller Bionade und die Bios herstellende Landwert Bio Premium einen erbitterten Kampf vor verschiedenen Gerichten und in mehreren Instanzen. Diese Rechtsstreitigkeiten wurden jetzt nach intensiven Gesprächen einvernehmlich beigelegt.

[…] Beide Unternehmen sehen außerdem künftig für ihre Marken jeweils unterschiedliche Zielgruppen: Während sich Bionade als “etablierter zeitgemäßer Softdrink” versteht und es nicht als seine Aufgabe sieht, möglichst viele Menschen von Bio-Limos zu überzeugen, definiert sich der bisherige Konkurrent anders. Bios möchte mit einem anderen Geschmack und Produktkonzept besonders ernährungsbewusste Menschen ansprechen.

Quelle: W&V

Amtsrecherche – ein Irrtum

oder was tut das Amt eigentlich für seine Gebühren?

von RA Karsten Prehn

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.