Amtsrecherche – ein Irrtum


oder was tut das Amt eigentlich für seine Gebühren?

von RA Karsten Prehm

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.


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Comments

Aus US-Sicht erscheint das erschreckend. Hier muss der Antragsteller eindlich versichern, dass ihm keine entgegenstehenden Marken bekannt sind. Das bedeutet nicht nur beim Bund eingetragene Marken, sondern auch nichteingetragene Marken (die Common Law-Marken) und einzelstaatliche eingetragene Marken. Auf Meineid folgt oft die Strafverfolgung, allerdings ist mir keine auf Markenrecht basierende bekannt. Das USPTO prueft nach dem Eingang des Antrages immer, ob entgegenstehende Markeneintraege bekannt sind. Ist ein Antragsteller versehentlich in ein offenes Messer gerannt, wird so weiterer Schaden begrenzt.

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