Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 910 vom 17.02.2009:
Echte Männer reden
Nix wie raus aus Strümpfelbach!
km/h
Psycho To Go
Schlank in 3 Stunden
Quelle: Titelschutzanzeiger
markenrechtliches Sammelsurium
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 910 vom 17.02.2009:
Echte Männer reden
Nix wie raus aus Strümpfelbach!
km/h
Psycho To Go
Schlank in 3 Stunden
Quelle: Titelschutzanzeiger
Die lüneburger Lucia AG hat die Wort-/Bildmarke FASHION SCOUT (Registernummer: 306 03 230) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 18.01.2006 Schutz in den Nizzaklassen 24, 25, 35 und 38.
Die Übernahme des markenrechtes wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der siebten Kalenderwoche veröffentlicht.
Quelle: DPMA
Die Münchner Weißwurst darf auch dann so heißen, wenn sie nicht in München hergestellt wird. Die Wurstspezialität erfülle nicht die Voraussetzungen des EU-Rechts für eine Eintragung als geschützte geografische Angabe, befand das Bundespatentgericht in München in letzter Instanz. Damit hoben die Richter eine anderslautende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in München auf.
Quelle: Bayerischer Rundfunk
via: Internet-Law
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
397 04 112
Comstar
Nizzaklasse: 09
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
Die Formula One Licensing B.V. mit Sitz im niederländischen Amsterdam hat die nachfolgende Wort-/Bildmarke übernommen.
Registernummer: 301 28 763

Die Marke genießt mit Priorität vom 07.05.2001 Schutz in der Nizzaklasse 12. Beansprucht werden folgende Waren:
Teile von Kraftfahrzeugen, nämlich Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge, Scheibenfolien, Blendschutzstreifen, Lackschutzfolien, Abdeckkappen für Anhängerkupplungen, Zierschrauben für Fahrzeuge, Türgriffplatten für Fahrzeuge
Quelle: DPMA
“Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer”: Möbeldiscounter zu Unterlassung und Schadenersatz verurteilt
In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 06.02.2009 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der “Roller”-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” bzw. “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” veranstaltet, das sie mit einem Logo bewarb ähnlich dem ovalen Markenzeichen “Deutschland sucht den Superstar” vor dunkelblauem Hintergrund, das zugunsten von RTL als sog. Wort- und Bildmarke geschützt ist. Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses einstellen und sich einem “voting” der Seitenbesucher stellen. Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den “Wählern” bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches Gewinnspiel fand später unter dem Slogan “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” statt. Dagegen hatte der Privatsender geklagt und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Berufung des Möbelhändlers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke der Klägerin “Deutschland sucht den Superstar”. Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung “DSDS” nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches Entlein abgeben.
Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; der Möbelmarktbetreiber kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln