Villa Kunterbunt soll Namen ändern

Einen neuen Namen sucht “der lebendige Spielzeugladen” in der Hauptstraße. Denn “Villa Kunterbunt” darf er nicht mehr heißen. Dagegen hat nämlich die Erbengemeinschaft der Buchautorin Astrid Lindgren in Schweden etwas. Sie verweist auf ihr Urheber- und Markenrecht sowie das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb.

Quelle: Rhein-Neckar-Zeitung

Löschungen III (08/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

399 43 060

Nizzaklassen: 03, 05, 35, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

399 43 790
Undergirl
Nizzaklassen: 24, 25, 28
Außermarkenrechtlicher Grund

399 48 312

Nizzaklasse: 28
Außermarkenrechtlicher Grund

399 56 307
vividia
Nizzaklassen: 16, 35, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

399 76 037

Nizzaklasse: 35, 39
Außermarkenrechtlicher Grund

300 44 554
ISDERA
Nizzaklasse: 12
Außermarkenrechtlicher Grund

300 45 951
tertium service
Nizzaklasse: 37, 39, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

300 48 409

Nizzaklasse: 03
Außermarkenrechtlicher Grund

300 49 022

Nizzaklasse: 09
Außermarkenrechtlicher Grund

300 51 573

Nizzaklassen: 09, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

300 51 575

Nizzaklassen: 09, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

300 56 713
INTERAUDI
Nizzaklasse: 36
Außermarkenrechtlicher Grund

300 57 001

Nizzaklassen: 37, 42
Außermarkenrechtlicher Grund

301 21 314
asap-it
Nizzaklasse: 42
Außermarkenrechtlicher Grund

301 23 932
AKADEMIKS
Nizzaklassen: 24, 25
Außermarkenrechtlicher Grund

Quelle: DPMA

WIPO: Gebührenänderung Korea

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung der Republik Korea im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Je Nizzaklasse: 233.- CHF

Verlängerung
Je Nizzaklasse: 266.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Verwechslungsgefahr bei Zeitschriftentiteln

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht München hatte den Fall zu entscheiden, ob für die Titel „Power Systems Design” und „Bodo’s Power Systems” die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Quelle: Titelschutzanzeiger