MontagsMarken 07. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 18.02.2008. An diesem Tag wurden insgesamt 348 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302008009780

Nizzaklasse: 33
Rechtsstand Zurückgezogen / Zurückgenommen

302008010199

Nizzaklassen: 09, 16, 18, 21, 25, 29, 30, 32, 33, 41, 43

302008010534

Nizzaklassen: 16, 21

302008010392

Nizzaklassen: 16, 24, 25

Quelle: DPMA

Alles gaaanz einfach!

[…] Der Markenschutz für eine Wortmarke ist besonders einfach und kann auch von juristischen Laien durchgeführt werden. „Ein paar Fragen, die ich noch hatte, wurden mir am Telefon freundlich und geduldig beantwortet“, so Ursula Martens.

Und wie meldet man eine Marke an?

Zunächst sollte man sich überlegen, für welche Klassen von Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Drei Klassen sind im Anmeldebetrag enthalten. Jede weitere Klasse kostet extra.

Dann wird recherchiert, ob die Marke bereits existiert. Das wäre natürlich ein Hinderungsgrund. Trägt man eine Marke ein, die schon existiert, dann muss die Marke kostenpflichtig gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann sogar Schadensersatz gefordert werden.

Für den Fall, dass eine Marke bereits existiert, sind die Klassen wichtig, für die die Marke geschützt ist.

Wenn die Marke frei ist oder zumindest in den gewünschten Klassen frei ist, dann kann es losgehen mit dem Antragsformular. Adresse eintragen, Wortmarke nennen, die geschützt werden soll und hier und da noch ein paar Kreuze an der richtigen Stelle: Schon ist der Antrag fertig ausgefüllt. Wer es eilig hat, kann den Antrag vorab per Fax versenden.

Die Datenbanken, in denen man national und international Markenrecherche betreiben kann, gibt es auf der Homepage vom Deutschen Patent- und Markenamt. Auch alle Informationen über Markenschutz, die Gebühren und alle Formulare, die benötigt werden, gibt es dort. Die Seiten sind übersichtlich und besucherfreundlich aufgebaut. Die Erklärungen sind leicht verständlich. Und wie schon erwähnt, im Zweifel einfach anrufen und fragen.

Quelle: OpenPR

BGH “METROBUS”

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung “METROBUS”

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung “METROBUS” durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken “METRO” und “METRORAPID”, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung “METROBUS” für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung “Metrobus” in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. “BVG Metrobus”, “HVV Metrobus” und “MVG Metrobus”) als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung “METROBUS” durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen “BVG”, “HVV” oder “MVG” als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung “METROBUS” im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil “METRO” und der Bezeichnung “METROBUS” bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung “METROBUS” nicht in die Bestandteile “METRO” und “BUS” aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit “METROBUS” und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von “METRO” als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von “METROBUS” im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04

LG Hamburg – Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05

LG Hamburg – Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05

LG Hamburg – Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04

Karlsruhe, den 5. Februar 2009

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes