WIPO: Gebührenänderung Australien

Die World Intellectual Property Organization WIPO informiert über eine Gebührenänderung bezüglich der individuellen Gebühren bei Beanspruchung Australiens im Rahmen einer Internationalen Markenregistrierung.

Gebühren in Schweizer Franken:

Anmeldung
Je Nizzaklasse: 281.- CHF

Verlängerung
Je Nizzaklasse: 228.- CHF

Die Gebührenänderung wird mit Wirkung vom 01. April 2009 in Kraft treten.

Quelle: WIPO

Historische Marke zieht nach Frankreich um

Die Barthelemy SA aus dem französischen Tremblay hat die nachfolgende über 100 Jahre alte Bildmarke (Registernummer: 96 736) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 27.02.1907 Schutz in den Nizzaklassen 17 und 19. Beansprucht wird der Schutz für Technische Gummiwaren, Asbestfabrikate, Dichtungs- und Packungsmaterialien (alle vorgenannten Waren, soweit in den Klassen 17 und 19 enthalten).

Quelle: DPMA

ahd.de / BGH hält Domaingrabbern die Stange

Kommentar von RA Karsten Prehn zu BGH I ZR 135/06 – ahd.de:

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.
Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.

Die Domaingrabber müssen nunmehr nur noch beachten, die entsprechende Domain nicht im geschäftlichen Verkehr (z.B. ein Domain-Parking) einzusetzen, da hierdurch eine Kennzeichen- oder Markenverletzung auch mit prioritätsjüngeren Rechteinhabern entstehen könnte. Selbst bei Herbeiführung einer solchen Konfliktlage droht dem Grabber bei nicht bekannten oder berühmten Marken aber nur die kostenpflichtige Abmahngefahr, jedoch nicht die Gefahr über den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch die Domain aufgeben zu müssen. Während das LG und das OLG Hamburg seinerzeit noch klar einen Löschungsanspruch der Klägerin bejahten, nicht zuletzt weil die Beklagten der Klägerin die Domain für nicht unter 10.000,- DM zum Kauf angeboten hatten und danach ihr Verhalten dadurch intensivierten, dass von einem Baustellenschild auf ein mit der Klägerin branchengleiches Internetangebot umgestellt wurde, sah der 5. BGH-Senat trotz eindringlicher Stellungnahme des Autors im mündlichen Termin keine Veranlassung, wenigstens im speziellen einem wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch stattzugeben. Damit dürften die Anforderungen für einen Rechtsmissbrauch in der jüngst erfolgten Entscheidung „afilias.de“ bei prioritätsälteren Domains astronomisch hoch gelegt worden sein.

Damit ist Folgendes zukünftig klargestellt:
Auch wenn bloße Domainregistrierungen keinerlei Kennzeichenrechte entfachen, so ist die Domain keinem Löschungsbegehren unterlegen, sofern die geltend gemachten Marken- oder Kennzeichenrechte nicht bereits vor der Domainregistrierung vorhanden waren. Bei prioritätsälteren Marken- und Kennzeichenrechten dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit gerade bei einem Verkaufsversuch die Ausnahme der Entscheidung „afilias.de“ greifen. [BGH a.a.O. …Anders verhält es sich allerdings, wenn es dem Domaininhaber wegen Rechtsmissbrauchs versagt ist, sich auf seine Rechte aus der Registrierung des Domainnamens zu berufen. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht registrieren ließ, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 – I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 – Analgin; Urt. v. 19.2.1998 – I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 – Makalu; Urt. v. 23.11.2000 – I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 – Classe E; Beschl. v. 30.10.2003 – I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 – S100; OLG Hamm MMR 2005, 377, 382 f.)].

NETBOOK – Löschungsantrag gegen US-Marke

Neben dem Löschungsantrag gegen die Europäische Gemeinschaftsmarke “NETBOOK” geht Dell Inc. auch in den USA gegen die eingetragene Wortmarke “NETBOOK” vor.

Der US-amerikanische Computerhersteller Dell hat beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke “Netbook” beantragt. Der Inhaber der Marke, das kanadische Unternehmen Psion, biete unter dem Namen keine Notebooks an und plane solches auch nicht, heißt es in der “Petition for Cancellation” (PDF-Datei).

Quelle: Heise

Danke an Till für den Tipp!