
Registernummer: 30742554
Nizzaklasse: 35 (Dienstleistungen im Rahmen von Unternehmensberatung sowie Werbung und Moderation, soweit in Klasse 35 enthalten)
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium

Registernummer: 30742554
Nizzaklasse: 35 (Dienstleistungen im Rahmen von Unternehmensberatung sowie Werbung und Moderation, soweit in Klasse 35 enthalten)
Quelle: DPMA
Die aktuelle Ausgabe 04/2009 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
Die Zeitschrift ist in einzelnen Kapiteln im PDF-Format abrufbar.
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 18. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
307 45 915
STEALTH
Nizzaklassen: 03, 08, 09, 14
30 2008 045 099
Hardcore
Nizzaklassen: 24, 25, 40
30 2008 051 078

Nizzaklassen: 09, 35, 42
Quelle: DPMA
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Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 17. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
306 16 187
FamilienLotsin
Nizzaklassen: 41, 44, 45
306 23 254
QUATRO
Nizzaklassen: 17, 20, 22, 24
307 46 166

Nizzaklassen: 16, 20
307 63 380
autoChef
Nizzaklassen: 09, 11, 38, 41, 42
307 77 274

Nizzaklassen: 35, 39, 41
30 2008 018 074

Nizzaklassen: 35, 38, 42
30 2008 044 525
Aktionsgemeinschaft Kyrillos und Methodios e.V.
Nizzaklassen: 35, 41, 45
Quelle: DPMA
Commerzbank darf DAX als Bezugswert für Wertpapiere verwenden
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.
[…] Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX
Quelle: Pressemitteilung des BGH