Ein detaillierter Überblick (PDF 34 Seiten) über die Entscheidungen der Beschwerkammern im Jahre 2008 steht ab jetzt auf der Website des HABM zur Verfügung.
Lego-Chef im Interview
Im Interview mit dem Tagesspiegel nimmt Lego-Deutschland-Chef Dirk Engehausen auch Stellung zum Verlust des Markenschutzes für den Lego-Stein.
Der Markenschutz für die Lego-Steine ist ausgelaufen. Fürchten Sie Billiganbieter?
Wir nehmen jeden, der Konstruktionsspielzeug anbietet, ernst, aber wir fürchten die Konkurrenz nicht. Wir haben aber Angst vor Trittbrettfahrern, die minderwertige Produkte herstellen, unsere Verpackung imitieren und den Konsumenten in die Irre führen. Das ist für uns das größte Risiko. Unsere Käufer – und darunter sind auch immer mehr Erwachsene – legen auf Qualität sehr großen Wert.
Quelle: Tagesspiegel
BPatG: Burg Lissingen
Leitsätze:
Burg Lissingen
1. Nach ständiger und vom EuGH erneut bestätigter Rechtsprechung (Beschl. v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08; GRUR 2009, 667 – Volks-Handy, Schwabenpost) sind Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über Markeneintragungen ist allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen.
2. Daraus, dass der vom Anmelder angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, folgt, dass er sich keinesfalls auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
3. Soweit das DPMA sich nicht im Einzelnen mit den vom Anmelder angeführten Voreintragungen auseinander gesetzt hat, stellt dies keinen, und schon gar keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dar, der zwingende Voraussetzung für eine Zurückverweisung wäre (entgegen BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST).
4. Aus der Forderung des EuGH, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (a. a. O. Rn. 17), folgt lediglich, dass sich die Behörde mit den ins Verfahren eingeführten oder sonst ersichtlichen Argumenten, die für die Eintragung der verfahrensgegenständlich angemeldeten Marke sprechen, auseinandersetzen muss.
5. Prüfungsgegenstand der Anmeldung ist die konkret angemeldete Marke und sind nicht Voreintragungen, auch wenn sie als Belege für die vermeintliche Schutzfähigkeit der Anmeldung eingeführt werden. Daher verbietet es sich, über die Frage der Schutzfähigkeit oder -unfähigkeit von Voreintragungen Aussagen zu treffen, zumal diese für deren Rechtsbeständigkeit keinerlei Auswirkung hätten.
Quelle: Bundespatentgericht
MontagsMarken 42. KW
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag dem 20.10.2008. An diesem Tag wurden insgesamt 275 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302008051693

Nizzaklassen: 35, 36, 38, 39
302008066241

Nizzaklassen: 28, 35, 39
302008066577

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 43
302008066784

Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42
Quelle: DPMA
Vor 100 Jahren
Angemeldet am 11.10.1909
Registernummer: 129317

Nizzaklasse: 33
Inhaber: Bacardi France, S.A.S.
Registernummer: 133439
Portil
Nizzaklasse: 01
Inhaber: Cognis IP Management GmbH
Registernummer: 134053
Paral
Nizzaklassen: 01, 05, 31
Inhaber: S.C. Johnson & Son, Inc.,
Quelle: DPMA