Beschwerdekammer weist “GEORGE ORWELL” als beschreibend zurück

Quelle: EUIPO

Eine lang erwartete Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist gerade zu einer Frage ergangen, die in der Praxis immer wieder auftaucht: Kann der Name eines berühmten Autors als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen fungieren, die Inhalte transportieren können? In der Rechtssache GEORGE ORWELL (R 2248/2019-G) bestätigt die Große Beschwerdekammer die Zurückweisung des Zeichens für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 (aufgezeichnete/digitale Medien, Druckerzeugnisse und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung/Bildung).

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass berühmte Namen generell nicht als Marken eingetragen werden können. Vielmehr verdeutlicht sie, unter welchen Umständen der Name einer berühmten Person beschreibend für den Gegenstand der betreffenden Waren und Dienstleistungen sein kann. Die Bedeutung der Entscheidung liegt in der Formulierung einer „Gegenstandsanalyse” gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR für Namen berühmter Personen durch die Große Beschwerdekammer, die sich wie ein praktischer Test liest: Wenn die maßgeblichen Verkehrskreise den Namen sofort als Beschreibung dessen verstehen, worum es bei den Waren und Dienstleistungen geht (oder was sie enthalten), ist das Zeichen beschreibend und daher auch nicht unterscheidungskräftig.

Besonders bemerkenswert ist die nicht erschöpfende Liste von Parametern, anhand derer die Große Beschwerdekammer beurteilt, ob ein berühmter Name als Bezeichnung für einen Gegenstand wahrgenommen wird: Berühmtheit und Bekanntheit; weit verbreitete Verbreitung und Adaption der Werke; soziale und kulturelle Integration (Preise, Institutionen, Gedenkfeiern); die Dauer, seit der der Urheber bekannt ist und in der öffentlichen Diskussion präsent bleibt; sprachliche Ableitungen (hier „Orwellian“); und die Marktrealität (wie Bibliotheken/Buchhandlungen und das Publikum solche Materialien tatsächlich kategorisieren und suchen). Auf dieser Grundlage kommt die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass „GEORGE ORWELL“ zumindest vom englischsprachigen Publikum in Irland und Malta als unmittelbarer Verweis auf den Autor und für die fraglichen Waren und Dienstleistungen als Hinweis darauf wahrgenommen wird, dass es sich um Orwell handelt.

Zwei weitere Punkte sind hervorzuheben. Erstens ist der Urheberrechtsstatus kein Trumpf: Das Bestehen oder Erlöschen des Urheberrechts ist für die Beurteilung nach Artikel 7 EUTMR nicht entscheidend. Zweitens haben die Identität und die Berechtigungserklärung des Antragstellers keinen Einfluss auf die absoluten Gründe: Die Entscheidung basiert auf der Wahrnehmung des Zeichens durch die Verbraucher für die angegebenen Waren und Dienstleistungen und nicht darauf, wer den Antrag stellt oder wer den Nachlass kontrolliert.

In der Praxis verdeutlicht diese Entscheidung die Herangehensweise des EUIPO an Namen von Autoren (und möglicherweise anderen Persönlichkeiten des kulturellen Lebens), wenn die Spezifikation Medien, Veröffentlichungen sowie kulturelle und Bildungsdienstleistungen umfasst. Sie verdeutlicht, wie die Beschreibbarkeit des „Gegenstands“ bewertet wird, wenn es sich bei dem Zeichen um einen weltweit bekannten Namen handelt.

Quelle: EUIPO

Markenstress in der Unternehmensholding

Die Beschwerdekammer (BoA) stellt fest, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b EUTMR nicht anwendbar ist, da zwischen den Parteien eine entscheidende wirtschaftliche Verbindung besteht (§ 37, 43). Infolgedessen hebt die BoA die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gibt der EUTM-Anmeldung statt (§ 43).

Keine der Parteien bestritt, dass der Anmelder das beanstandete Zeichen bereits vor der Anmeldung der älteren Marke verwendet hatte und dass das französische Berufungsgericht Douai in Frankreich die Aktienübertragung, die andernfalls zu einer Trennung der Unternehmen geführt hätte, aufgehoben hatte. Folglich bleiben beide Unternehmen unter der Mehrheitsbeteiligung derselben Holdinggesellschaft und bilden eine einzige Unternehmensgruppe (§ 34-37).

Die Beschwerdekammer erklärt, dass bei Vorliegen einer solchen strukturellen Verbindung die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen als aus derselben kommerziellen Quelle stammend wahrnehmen, was die Möglichkeit einer Verwechslungsgefahr ausschließt (§ 43). Die wirtschaftliche Beziehung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung hinreichend konkret und wirksam, so dass die Marken nicht als Hinweis auf unterschiedliche kommerzielle Herkunft angesehen werden können (§ 39–42).

Quelle: EUIPO

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht

DALL vs. DALLI – zur Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem angefochtenen Zeichen und der älteren Marke für Reinigungs- und Kosmetikmittel der Klasse 3 Verwechslungsgefahr besteht, und bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens (§ 62-69, 70). Das Gericht bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch Fachleute umfassen, und nimmt den Vergleich aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teils dieser Verkehrskreise vor (§ 25, 58, 62).

Es stellt ferner fest, dass die von der Anmeldung erfassten Waren mit denen der älteren Marke identisch oder zumindest ähnlich sind (§ 33, 34, 39). Das Gericht weist das Argument zurück, dass unterschiedliche Herstellungsorte, in diesem Fall Griechenland und Deutschland, oder vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen, da die EU-Rechtsvorschriften für Waschmittel und Kosmetika eine detaillierte Herkunftskennzeichnung vorschreiben, eine Ähnlichkeit ausschließen, und stellt fest, dass sich der Begriff „Herkunft“ für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auf den Industriezweig oder die Art des Unternehmens bezieht, der bzw. das die Waren üblicherweise herstellt, und nicht auf ihre geografische Herkunft, wie sie auf der Verpackung angegeben ist. Die Beurteilung muss sich auf die in der Spezifikation aufgeführten Waren stützen und nicht auf die tatsächlich vermarkteten Waren. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften hindern die Verbraucher daher nicht daran, die kommerzielle Herkunft der Waren in erster Linie anhand der Marken zu erkennen (§ 26, 31, 37).

Was die Zeichen betrifft, so hält das Gericht sie beide für kurz und stellt fest, dass sie in durchschnittlichem Maße visuell und phonetisch ähnlich sind (Randnrn. 45-48, 49-54).

Quelle: EUIPO

BPatG: WerraEnergie unterscheidungskräftig

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Wortmarke “WerraEnergie” wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.

Quelle: BPatG

Diese Entscheidung des DPMA wurde vom Bundespatentgericht im Widersprchsverfahren (AZ: 26 W (pat) 38/21 ) aufgehoben. Dazu führte der Senat aus:

Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)

[…] 3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und
Verteilung von Energie beschreibend ist.

Quelle: BPatG

EuG: vklaw vs. VC LAW

Quelle: EUIPO

Keine Verwechslungsgefahr für die Fachöffentlichkeit – Fremdsprachenkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise – Schwaches Element – Teilweise Aufhebung der Entscheidung – Teilweise Stattgabe der EUTM-Anmeldung

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) teilweise auf und lässt die Eintragung des angefochtenen Zeichens für Waren der Klasse 16, wie Rechtsberichte, juristische Fachzeitschriften, Fachmagazine, und Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 im Zusammenhang mit Unternehmens- und Rechtsberatung zu.

Beide Marken enthalten das englische Wort „law“. Das Gericht erinnert daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht englischsprachiges Publikum englische Wörter versteht, wenn diese Wörter zum Grundwortschatz gehören oder im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gebräuchlich sind, so dass das relevante Publikum aufgrund der häufigen Begegnung mit diesen Begriffen in der Lage ist, ihre Bedeutung zu erfassen, oder wenn es sich um ein Fachpublikum handelt, das in dem betreffenden Bereich häufig oder normalerweise Englisch verwendet. (§ 33).

Daher wird das Wortelement „law“ für Fachleute im Rechtsbereich und in eng damit verbundenen Geschäftsbereichen in Bulgarien und Polen als beschreibend angesehen, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten gestützt hat (§ 34, 41). Der beschreibende Charakter des Begriffs „law“ schränkt dessen Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen ein. Infolgedessen ist der Grad der visuellen Ähnlichkeit gering und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit durchschnittlich (§ 47, 52).

Während für die allgemeine Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestätigt wird (§ 46, 63), stellt das Gericht fest, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richten, nicht schwerer wiegen als ihre Unterschiede (§ 66-67).

Quelle: EUIPO