EuG: AUDI siegt gegen NIO

S6 und ES6 sind genauso verwechslungsfähig, wie S8 und ES8 entscheidet das Europäische Gericht in zwei Verfahren. Geklagt hatte jeweils die chinesische Nio Holding Co. Ltd, deren Marken ES6 und ES8 vom EUIPO für nichtig erklärt wurden. Die Nichtigkeitsanträge hatte die AUDI AG auf Basis der prioritätsälteren Marken S6 und S8 gestellt.

Gegen die Entscheidungen des EUIPO klagt NIO vor dem EuG, das beide Entscheidungen stütze und die Klagen abwies.

Rechtssache T?598/23 “S6 vs. ES6”

Rechtssache T?593/23 “S8 vs. ES8”

BPatG: Farbmarke ORANGE

Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/18

Entscheidung: Farbmarke ORANGE

Quelle: DPMA 30 2010 036 738

Leitsatz: 1. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.

2. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.

3. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.

4. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.

Quelle: Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “magic tools”

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.

BPatG: Beste Ernte

Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Quelle: BPatG

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.

Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).

Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:

Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.

Identische Marke, identische Klasse, aber keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass die streitigen Waren, bei denen es sich um verschiedene Arten von herunterladbaren Medien der Klasse 9 handelt, nicht mit der spezialisierten Sicherheits- und Blockchain-Software des Widersprechenden derselben Klasse vergleichbar sind (§ 28).

Die BoA stellt fest, dass die Waren des Widersprechenden als benutzerfreundliche Schnittstelle und Plattform dienen, die es Einzelpersonen ermöglichen, digitale Vermögenswerte zu verwalten und mit dezentralen Blockchain-basierten Anwendungen zu interagieren. Sie sichern private Schlüssel, die die digitalen Identitäten von Vermögenswerten auf der Blockchain darstellen (§ 30). Dementsprechend unterscheiden sich diese Waren in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise von den angefochtenen Waren, die von Natur aus keine verschlüsselten digitalen Identitäten, Authentifizierungsmechanismen oder die Integration in verteilte Computerplattformen erfordern. Darüber hinaus sind die angefochtenen Waren nicht dafür ausgelegt, über sichere Datentransaktionen erworben, verkauft oder verwaltet zu werden, was ihre Unähnlichkeit zu den Waren des Widersprechenden weiter verstärkt (§ 33).

Die Tatsache, dass die beanstandeten Waren die Form von nicht fungiblen Token (NFT) annehmen können, für die die digitale Identitätsauthentifizierung von entscheidender Bedeutung ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. NFTs dienen als digitale Identitätsauthentifizierung den Herstellern eines bestimmten Produkts, während die beanstandeten Waren auf den Endverbraucher ausgerichtet sind. Daher besteht keine relevante Komplementarität (§ 34, 36). Daher sind die kollidierenden Waren unähnlich (§ 39).

Quelle: EUIPO

Also weniger auf die Klasse, als auf die konkrete Ware oder Dienstleistung, sowie deren Ähnlichkeit gucken. Speziell bei so großen Klassen wie der 09, in die zum Beispiel auch Feuerlöscher fallen. Eine Feuerlöschermarke “Metamask” wäre mit den beiden oben genannten Marken nicht verwechslungsfähig – könnte aber bei Minimax in der Markenüberwachung aufpoppen.

Kein Markenschutz für Farbmarke

Keine Unterscheidungskraft – so lautet das Urteil über die nachfolgende Farbmarke.

Quelle: EUIPO

Das Gericht (EuG) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Eintragung eines aus roten und weißen Streifen bestehenden Zeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR für Backwaren und Süßwaren der Klasse 30 abzulehnen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Wahrnehmung der Öffentlichkeit bei einer Farbkombination nicht dieselbe ist wie bei einer Wort- oder Bildmarke. Nach Ansicht des Gerichts muss eine Farbkombination Elemente enthalten, die sie von anderen Farbkombinationen unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen können (§ 36). Im vorliegenden Fall ist eine Farbkombination, selbst wenn sie in einer präzisen und systematischen Anordnung in einer vorbestimmten und einheitlichen Weise verwendet wird, als solche nicht ausreichend unterscheidungskräftig, um zur Eintragung zugelassen zu werden. Die Verwendung der Farben Rot und Weiß ist auf dem Markt für Backwaren und Süßwaren üblich. Daher ermöglicht ihre Kombination es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen. Darüber hinaus ist die Farbkombination aus Rot und Weiß geeignet, eine optisch ansprechende Verpackung zu schaffen oder für Werbe- oder Verkaufsförderungszwecke verwendet zu werden, um die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen (Randnrn. 45-50).

Das Gericht ist der Auffassung, dass die zusätzlichen Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die angemeldete Farbkombination als dekorativ, werbend oder funktional wahrgenommen werden könnte, nämlich um auf die spezifischen Aromen oder die natürliche Farbe der Zutaten hinzuweisen, nicht dazu dienen, einen möglichen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR zu begründen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen als eine andere Funktion als die Angabe der betrieblichen Herkunft wahrnehmen; daher ist das Zeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig (§ 60, 62).

Quelle: EUIPO