Japanische Autokonzerne vor der WIPO

In insgesamt drei Verfahren waren die japanischen Automobilproduzenten Toyota und Honda vor dem Schiedsgericht der WIPO erfolgreich.

Honda setzte sich im Verfahren um die Domains honda-worldwide.com und honda-worldwide.net gegen James Harris aus Großbritannien durch.
(Fall Nr.: D2005-1069)

Im Verfahren um die Domain honda-place.com konnte Honda Giken Kogyo Kabushiki Kaisha die Übertragung der Domain vom bisherigen Besitzer Honda Place aus Großbritannien erwirken.
(Fall Nr.: D2005-1067)

Honda wurde in beiden Fällen von der deutschen Kanzlei Mitscherlich & Partner vertreten.

Toyota Motor Sales, U.S.A., Inc. erstritt die Domain toyota-usa.com.
(Fall Nr.: D2005-1129)

Easygroup bekommt easyjettours.com

Vor dem Schiedsgericht der WIPO hat die englische Easygroup IP Licensing Limited die Domain easyjettours.com erstritten.
Die Domain befand sich im Besitz der American Systems USA Inc. aus Dubai, die jedoch im Verfahren keine Stellungnahme abgab und so auch keine eigenen Rechte an der Domain nachweisen konnte.

Easygroup konnte die Nutzung des Kennzeichens EASYJET seit 1995 belegen. Entsprechende Marken sind international registriert.

(Fall Nr.: D2005-1101)
Easygroup IP Licensing Limited v. American Systems USA Inc.

Morgan Stanley investiert in Schiedsverfahren

… und bekommt die Domain morganstanleyinvest.com zugesprochen.

Vor dem Schiedsgericht des NAF hat das US-Finanzunternehmen Morgan Stanley gegen den Domaininhaber Morgan Stanley Investments Inc aus Frankreich geklagt.

Morgan Stanley konnte diverse Markenrechte an der Bezeichnung Morgan Stanley belegen. Das Kennzeichen Morgan Stanley befindet sich seit 1935 in Benutzung.
Der Domaininhaber konnte keine glaubhaften Rechte an der Domain belegen.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: FA0511000590735)
Morgan Stanley v. Morgan Stanley Investments Inc c/o Stanley Morgan

EuG: Anheuser-Busch Inc. vs HABM

Der US-Braukonzern Anheuser-Busch, Inc. hat beim europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht (Rechtssache T-366/05).

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM bezüglich der Markenanmeldung “BUDWEISER” (Anmeldenr. 1 603 489) die Entscheidung des HABM im Widerspruchsverfahren zu bestätigen.

Anheuser-Busch hatte die Gemeinschaftsmarke “BUDWEISER” für die Klassen 32 und 33 angemeldet. Gegen die Anmeldung war von der tschechischen Bud?jovický Budvar, národní podnik auf Basis ihrer Marken “BUDWEISER” and “BUDWEISER BUDVAR” für Waren der Klassen 31 und 32 Widerspruch eingelegt worden.
Die Widerspruchsabteilung des HABM hatte dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben und der Anmeldung von Anheuser-Busch die Eintragung in allen beanspruchten Klassen versagt.
Diese Entscheidung war von der angerufenen Beschwerdekammer bestätigt worden.

Mit der jetzt eingereichten Klage begehrt Anheuser-Busch die Entscheidung der Beschwerdekammer teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Anmeldung für Waren der Klasse 33 zurückgewiesen wurde.
Zur Klagebegründung wird ausgeführt:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Waren seien hinreichend unterschiedlich, um jede Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern auszuschließen.