BGH zur Marke Casino Bremen

In der Rechtssache (I ZB 14/05) betreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8 Casino Bremen hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 27. Oktober 2004 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin die Eintragung des Zeichens “Casino Bremen” für im Einzelnen bezeichnete Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle für Klas-se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung außer für die Dienstleistung “Erziehung” wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung der Marke “Casino Bremen” auch für die Dienstleistungen “Unterhaltung” und “sportliche und kulturelle Aktivitäten” geführt. Soweit sie weitergehend auch noch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung “Betrieb von öffentli-chen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen” gerichtet war, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 – 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht).

Der Bundesgerichtshof urteilte:

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung “Casino Bremen” fehlt für die Dienstleistung “Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-lich geregelter Konzessionen” jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Be-nennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff “Casino” in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als “Kombinationsmarke” entfalle.

Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeb-lich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig.

Auch der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für die angemeldete Dienstleistung wurde nicht geführt.

Zum Beschluss des BGH

WIPO verzeichnet Anmelderekord

Die World Intellectual Property Organization WIPO meldet einen neuen Anmelderekord bei den Internationalen Markenregistrierungen nach Madrider Markenabkommen.

Insgesamt wurden 33.565 Markenanmeldungen eingereicht. Der Zuwachs im Vergleich zum Vorjahr beträgt 13,9%.

Zum 13ten Mal in Folge belegte Deutschland mit diesmal 17,3% der Anmeldungen den ersten Platz unter den Anmelderstaaten, gefolgt von Frankreich und den USA.

Ein Veränderung ergab sich 2005 bei der Rangfolge der am häufigsten beanspruchten Staaten, die bisher führende Schweiz wurde von China auf den zweiten Platz verdrängt. Die weiteren Plätze belegen Russland, USA und Japan.

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Zwiesel Kristallglas AG gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Zwiesel Kristallglas AG aus Zwiesel die Domain zwiesel.com erstritten.

Der Bayerische Glasproduzent konnte zahlreiche auch international registrierte Marken für das Kennzeichen ZWIESEL vorweisen.

Das Schiedsgericht ließ sich bei seiner Entscheidung die Übertragung der Domain anzuordnen auch nicht von der Tatsache beeindrucken, dass es sich bei der Marke auch um eine geografische Bezeichnung handelt.

Die Zwiesel Kristallglas AG fertigt unter der Marke Zwiesel 1872 handgefertigte Glasartikel. Industrielle Kristallglaswaren werden under der Marke Schott Zwiesel vertrieben.

(Fall Nr.: D2005-1223)
Zwiesel Kristallglas AG v. WWW Enterprise Inc.

EuG: COMP USA vs. COMP USA

In der Rechtssache (T?202/03) hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der spanischen Alecansan, SL aus Madrid gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM zu entscheiden.

Alecansan war mit dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung COMP USA der CompUSA Management Co. aus Dallas gescheitert. Die Marke beansprucht in den Klassen 09 und 37 Schutz für Computerhard- und Software, sowie Wartung und Reparatur von elektronischem Zubehör und Komponenten von Computerhardware.

Alecansan hält die prioritätsältere, spanische Marke COMP USA mit Schutz für die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Reiseveranstaltung.

Sowohl die Widerspruchsabteilung, als auch die Beschwerdekammer des HABM hatten den Widerspruch wegen mangelnder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abschlägig beurteilt.

Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht an und wies die Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes bei voller Kostenübernahme der klagenden Partei ab.