post.com – Deutsche Post gescheitert

Im Schiedsverfahren vor der World Intellectual Property Organization WIPO ist die Deutsche Post AG mit dem Versuch gescheitert die Domain post.com zu erstreiten.

Obwohl das Schiedspanel den Begriff “POST” als generisch einstufte gelang es der Deutschen Post mittels der nationalen Wortmarke (Registernummer: 300 12 966) eine Identität von Marke und Domain zu belegen.

The word ‘POST’ in the trademark is clearly a generic name, invoking principally the notion of postal services. The Panel is of course able to reach its own conclusion on this issue, having regard to its own understanding of what the word is taken in the general community to mean. But even if the question were left to a matter of evidence, the Panel finds that the material submitted by the Respondent, namely the dictionary definitions of ‘Post’ and the fact that the Respondent’s Google search yielded 972 million web pages containing the word ‘Post’ without ‘Deutsch or ‘DHL’ show conclusively as a matter of evidence that ‘Post’ is a generic word.

Allerdings scheiterte die Deutsche Post mit dem Nachweis der böswilligen Registrierung und Nutzung der Domain, sowie des fehlenden legitimen Interesses des Domaininhabers an der Domain. Das Schiedsgericht lehnte deshalb die Übertragung der Domain ab.
Ebenso abschlägig beurteilt wurde der Antrag des Domaininhabers auf Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking.

(Fall Nr.: D2006-0001)
Deutsche Post AG v. NJDomains

Opel Marke auf Modellautos

In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwaltes DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER in der Rechtssache C-48/05 Adam Opel AG gegen Autec AG zur Frage der unbefugten Markenbenutzung auf Modellfahrzeugen dem EuGH die unbefugte Markenbenutzung zu verneinen.

Die Benutzung eines eingetragenen Zeichens für Spielzeug stellt keine Benutzung als Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/104 dar, wenn der Hersteller eines Spielmodellautos ein real existierendes Vorbildfahrzeug in verkleinertem Maßstab einschließlich der auf dem Vorbild angebrachten Marke des Markeninhabers nachbildet und in Verkehr bringt.

via Recht und Alltag

Bericht auch bei Markenbusiness.

NAF Jahresbericht 2005

Das National Arbitration Forum NAF hat seinen Jahresbericht 2005 veröffentlicht.

Im abgelaufenen Jahr wurden 1369 Schiedsverfahren eingeleitet. Die Anzahl der Verfahren stieg im Vergleich zum Vorjahr um 25%.
Seit dem Beginn der Schiedsgerichtsbarkeit im Jahre 2000 wurden mehr als 6400 Verfahren eingeleitet von denen über 5100 durch einen Schiedsspruch beendet wurden.

Quelle: NAF

Berühmte Marken vor dem Schiedsgericht

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF konnten drei Inhaber berühmter Marken Domains erstreiten.

Diners Club International Ltd. erwirkte die Übertragung der Domain diners-club.info, die sich im Besitz eines in Worms ansässigen Domaininhabers befand.

(Fall Nr.: FA0601000624463)
Diners Club International Ltd. v. Treuhand-Services Diners-Club c/o Diners Club

Hewlett-Packard Company and Hewlett-Packard Development Company, L.P. klagten gemeinsam erfolgreich auf die Übernahme der Domain wwwhewlettpackard.com.
(Fall Nr.: FA0601000635480)
Hewlett-Packard Company and Hewlett-Packard Development Company, L.P. v. SZK.com a/k/a Michele Dinoia

Der Sportartikelproduzent Nike Inc. erstritt die Domain mynike.com.
(Fall Nr.: FA0601000635471)
Nike, Inc. v. LineCom c/o Nyunhwa Jung

Louis Vuitton – 75 Domains auf einen Schlag

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die französische Louis Vuitton Malletier S.A. in einem Verfahren 75 Domainnamen eingeklagt. Bei allen Domains handelte es sich um Tippfehlervarianten der weltweit registrierten Marke LOUIS VUITTON.

Dem in Hong Kong ansässigen Domaininhaber wurde neben der Verwechslungsfähigkeit der Domains mit der bekannten Marke auch bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain, sowie fehlendes legitimes Interesse an den Domains nachgewiesen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung aller 75 Domains an.

(Fall Nr.: FA0601000630912)
Louis Vuitton Malletier, S.A. v. L Lui

Speedo gewinnt Domains

Die Speedo Holdings B.V. aus London hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domains speedotime.com, speedosport.com, speedodata.com, speedofun.com, speedogame.com, speedoplay.com und speedosporting.com erstritten.
Speedo ist insbesondere für seine Schwimmmode bekannt und hat seinen Namen mit verschiedenen auch international registrierten Marken geschützt. Über Internationale Registrierungen bei der WIPO besteht auch markenrechtlicher Schutz in Österreich, dem Heimatland der beklagten Domaininhaberin.

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