B&O klagt für seine 3D-Marke

Der dänische HIFI-Hersteller Bang & Olufsen klagt vor dem Europäischen gericht erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. (Rechtssache T-460/05)

B&O hatte die nachfolgende dreidimensionale Marke in Form eines wie ein Stift gestalteten Lautsprechers auf einem niedrigen Podest für Waren der Klassen 9 und 20 angemeldet.

Anmeldung Nr. 3 354 371

b&o 3D

Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung wurde von der Beschwerdekammer des HABM bestätigt.

B&O begründet die nunmehr eingereichte Klage wie folgt:

Klagegründe: Die Marke sei gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates für alle beanspruchten Waren von Haus aus unterscheidungskräftig und genieße im Übrigen auch Verkehrsdurchsetzung nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung.

Celentano gewinnt Domain

Der italienische Musiker, Schauspieler und Entertainer Adriano Celentano hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain adrianocelentano.com erstritten.

Celentano stützte seine Klage auf mehrere italienische und auch international registrierte Marken für das Zeichen ADRIANO CELENTANO.

Der koreanische Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0106)
Mr. Adriano Celentano, Clan Celentano S.r.l. v. Mr. Seung Nam Kim and DomainFamily.com

Segellegende gewinnt Domain

Neben dem dreimaligen Gewinn des America`s Cup, diverser Weltmeistertitel und einer olympischen Goldmedaille kann sich der neuseeländische Segler Russell Coutts jetzt auch den Sieg in einem UDRP-Verfahren ans Revers heften.
Vor dem Schiedsgericht der WIPO erstritt Coutts die Domain russellcoutts.com.

Coutts konnte diverse, auch internationale Markenrechte an seinem Namen nachweisen.
Dem italienische Domaininhaber gelang es nicht eigene Rechte an dem Domainnamen zu belegen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0008)
Russell Coutts v. Massimo Gallotta

Telekom vs. HABM – Alles, was uns verbindet

In der Rechtssache (T-18/06) hat die Deutsche Telekom AG beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM eingelegt.

Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wortmarke “Alles, was uns verbindet” (Anmeldung Nr. 3 648 441) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 zurückgewiesen.

Die Telekom begründet ihre Klage wie folgt:

Klagegründe: Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei und keinen beschreibenden Charakter aufweise, weil die Wortkombination ungewöhnlich und unüblich in Bezug auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen sei.

Telekom goes .TV

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Deutsche Telekom AG die Domains tmobile.tv und tmobil.tv eingeklagt.

Ausgestattet mit diversen Markenrechten für die Kennzeichen T-Mobile und T-Mobil konnte Telekom eigene Rechte an den Domains nachweisen.

Das beklagte Unternehmen aus den Niederlanden gab im Verfahren keine Stellungnahme ab und musste so unkommentiert den Verlust der Domains akzeptieren.

(Fall Nr.: DTV2006-0001)
Deutsche Telekom AG v. Dexcom Holdings B.V.

Fußballstar Michael Owen gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der englische Fußballstar Michael Owen die Domains michael-owen.com und michaelowen.com erstritten.
Owen berief sich auf nicht nur auf eine eingetragene Marke, sondern auch auf die Benutzung und Bekanntheit seines Namens. Owen gilt als einer der bekanntesten und besten englischen Fußballprofis.
Der Domaininhaber konnte keine eigenen Rechte an den Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0155)
Michael James Owen v. MSM Commercial Services