EuG: Marke EUROHYPO

In der Rechtssache T?439/04 hatte das Europäische Gericht erster Instanz über die Klage der Eurohypo AG mit Sitz in Eschborn zu entscheiden.
Die Eurohypo AG hatte die Wortmarke EUROHYPO als Gemeinschaftsmarke in der Nizzaklasse 36 angemeldet.
Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Eurohypo AG teilweise statt und hob den Bescheid der Prüferin insoweit auf, als er die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ betraf.

Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Klasse 36, also „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen“, wurde die Beschwerde dagegen zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer war unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 im Wesentlichen der Auffassung, dass das Wortzeichen EUROHYPO für die letztgenannten Dienstleistungen beschreibend sei. Dies gelte jedenfalls im deutschen Sprachraum, was gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zur Schutzversagung ausreiche. Außerdem enthielten die Bestandteile „Euro“ und „Hypo“ einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf die Merkmale der zuletzt genannten fünf Dienstleistungen, und die Kombination beider Elemente zu einem Wort mache die Gesamtmarke nicht weniger beschreibend.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer reicht die Eurohypo AG Klage beim EuG ein.
Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang zurück.

Henkels Waschmitteltablette kommt vor den EuGH

Die Henkel KGaA hat in der Rechtssache C-144/06 P beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz in der Rechtssache T-398/04 eingelegt.

Das Europäische Gericht erster Instanz hatte die Klage Henkels gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt abgelehnt.

Henkel hatte im September 1998 die nachfolgend dargestellte Bildmarke als Gemeinschaftsmarke beim HABM angemeldet. Beansprucht wurden Waren der Nizzaklassen 01, 03 und 21. In der Klasse 03 wurden beispielsweise Mittel zum Spülen von Geschirr und Wäsche benannt.

Das Harmonisierungsamt wies die Anmeldung zurück, die daraufhin angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Die Beschwerdekammer vertrat mit Beschluss vom 04. August 2004 die Ansicht, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von der Anmeldung erfassten Waren die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 fehle. Das EuG wies die Klage gegen diese Entscheidung zurück.

Henkel macht als Rechtsmittelgrund die Verletzung des materiellen Rechts geltend, die in der unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Anforderung an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke läge.

Porsche gewinnt iranische Domain

Auch unter der nationalen Top-Level-Domain des Iran findet man jetzt die Porsche AG. Der Automobilhersteller aus Stuttgart hat die Domain porsche.ir vor dem Schiedsgericht der WIPO eingeklagt.

Der Domaininhaber, ein Mediziner aus der iranischen Stadt Isfahan, argumentierte, dass die Registrierung der Domain seiner Zuneigung zu den Autos der Porsche AG entsprungen sei. Die Produkte des Unternehmens habe er dem iranischen Volk näherbringen wollen.
Eine ähnliche Affinität hegt der Arzt offenbar für die Erzeugnisse der AUDI AG, den auch die Domain audi.ir befindet sich in seinem Besitz.

Das Schiedsgericht sah die Kriterien für die Übertragung der Domain an die klageführende Partei als erwiesen an und verfügte die Abtretung der Domain an die Porsche AG.

(Fall Nr.: DIR2006-0002)
Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG v. Dr. Alireza Fahimipour

AUDI klagt für Vorsprung durch Technik

In der Rechtssache T-70/06 hat die AUDI AG aus Ingolstadt beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingereicht.

AUDI hatte die Wortmarke “Vorsprung durch Technik” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 45 (Anmeldung Nr. 3 016 292) als Europäische Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Anmeldung war von Harmonisierungsamt teilweise zurückgewiesen worden. Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nunmehr angestrengt Klage.

AUDI begründet die Klage wie folgt:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise und die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen enthalte.

Google erstreitet Domain

Der Suchmaschinenkonzern Google Inc. aus Mountain View in Kalifornien hat vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum die Domain googlepack.com eingeklagt.

Google Inc. ist Inhaber der weltbekannten Google Marke, die in den USA und auch international registriert ist.

Das Schiedsgericht ordnete wegen der erwiesenen Böswilligkeit des Domaininhabers bei Registrierung und Nutzung der Domain die Übertragung der strittigen Domain an.

Claim Number: FA0603000669285
Google Inc. v. Shalendra Chhabra

Warner Bros. gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forum hat die Warner Bros. Entertainment Inc. die Domain harrypotterville.com erstritten.

Der Name des Zauberschülers Harry Potter ist ebenso wie nahezu alle Eigennamen aus den Bestsellerromanen markenrechtlich geschützt. Inhaber dieser Markenrechte ist die Warner Bros. Inc. aus Burbank in Kalifornien.
In den USA macht Warner Bros. eine markenrechtliche Priorität von 1999 geltend, die älteste deutsche Harry Potter Marke datiert aus dem Februar 2000.Der Domaininhaber gab im Schiedsverfahren keine Stellungnahme ab. Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: FA0603000661419)
Warner Bros. Entertainment Inc. v. SCS Collectibles