VAL D’ISERE 2009

Das Organisationskomitee der Alpinen Skiweltmeisterschaften 2009 hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain valdisere-2009.com erstritten.

Im französischen Skisportort Val d’Isère werden im Jahr 2009 die Weltscheisterschaften in alpinen Skilauf stattfinden. Eine entsprechende Wort-/Bildmarke hat das Organisationskomitee für alle 45 Nizzaklassen im französischen Markenregister eintragen lassen.

Der Domaininhaber argumentierte, dass der Domainname lediglich ein Teil des Markentextes einer Wort-/Bildmarke sei und daher keine Verwechslungsgefahr vorläge. Auch die Tatsache, dass er die Domain zu Verkauf anbiete, sei kein Beweis für seine Böswilligkeit.

Diese Argumente konnten das Schiedsgericht jedoch nicht überzeugen. Das Schiedsgericht erkannte dem Kennzeichen VAL D’ISERE 2009 den Status einer nichtregistrierten Marken zu und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0264)
Organization Committee for the World Championship of Alpine Ski in 2009 v. Kenny E. Granum

lastminute.eu – ADR Verfahren zur bösgläubigen Markenregistrierung

Im Vorfeld der Einführung der Top-Level-Domain .EU waren vermehrt Marken aufgefallen, die allgemeinsprachliche Begriffe für zum Teil obskure Waren beanspruchten. Diese Marken wurden von den zuständigen Ämtern auch häufig eingetragen und dienten offenbar lediglich der Teilnahme an der, den Markeninhabern vorbehaltenen Sunrise Periode 1.
Im Zusammenhang mit den Sunrise Perioden setzte sich der Begriff “Pseudo”-Marken durch.
Häufig wurde bei Bekanntwerden dieser Marken die Auffassung geäussert, die Marken seinen bösgläubig angemeldet worden und daher löschungsreif. (Vgl. z.B. Handelsblatt vom 23.02.2006)

Einen solchen Fall von “Pseudo”-Marke hatte der tschechische Arbitration Court im Rahmen eines ADR Verfahrens um die Domain lastminute.eu zu verhandeln. Die Beschwerde war von der LTUR Tourismus AG eingereicht worden.

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BPat: ES LEBE BILLIG – Slogan nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 24 W (pat) 53/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Markenanmeldung ES LEBE BILLIG (Aktenzeichen: 303 45 195.5) zu befassen.

Die Marke war am 02.09.2003 von der ProMarkt Handels GmbH für insgesamt 20 Nizzaklassen angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 8. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Entscheidung wird im we-sentlichen damit begründet, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen, sachbezogenen, schlagwortartigen Werbeslogan handele, der vom Verkehr ohne weiteres Nachdenken dahingehend aufgefasst werde, daß von der Anmelderin Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die für verhältnismäßig wenig Geld zu erwer-ben seien. Der Slogan sei zwar kurz, aber weder prägnant noch doppeldeutig. Er vermittle leicht erkennbar ein Motto anpreisenden Inhalts. Solche werbemäßigen Aussagen allgemeiner Art würden vom Verkehr auch dann nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst, wenn sie markenmäßig auf der Ware selbst bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Anmeldung betroffenen Dienst-leistungen verwendet würden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim BPat.

Der 24. Senat des Bundespatentgerichtes beurteilte die Beschwerde als zulässig aber in der Sache erfolglos und wies die Beschwerde zurück.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

[…]So fehlt einer Wortmarke u. a. auch dann die Unterscheidungskraft, wenn sich ihr Aussagegehalt in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 “Test it.”; GRUR 2002, 1070, 1071 “Bar jeder Vernunft”). Dies gilt in gleicher Weise für Wortmarken in Form von Slogans, wie die vorliegende Anmeldemarke einen darstellt. Wenngleich an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Arten von Zei-chen, ist jedoch zu berücksichtigen, daß Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die – im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion – eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 32-35) “DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT”). Als ein derartiger nicht unterscheidungskräftiger werblicher Slogan, dem die angesprochenen Verkehrskreise für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung lediglich eine im Vordergrund stehende anpreisende Aussage, nicht jedoch die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zuordnen werden, ist die angemeldete Wortfolge zu bewerten.

Quelle: Bundespatentgericht

Boehringer Ingelheim gewinnt Domains

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat der größte deutsche Pharmakonzern Boehringer Ingelheim vier Domainnamen erstritten.

Die Domains boehringer-ingelheimdrugs.com, boehringer-ingelheimproducts.com, boehringer-ingelheimsamples.com und boehringer-ingelheimtraining.com ergänzen den durch weltweite Marken geschützten Namen Boehringer Ingelheim jeweils um einen allgemeinsprachlichen Begriff.

Die Nutzung der Domains durch den Domaininhaber legte den Eindruck nahe, dass dieser sich die Bekanntheit des Pharmaunternehmens zu Nutze machen wollte. Der Domaininhaber gab im Verfahren keinerlei Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2006-0459)
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG v. Reps, Inc.

BPat: Heise scheitert mit Beschwerde

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 252/03 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Rechtsbeschwerde des Verlag Heinz Heise GmbH & Co KG aus Hannover gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zu beschäftigen.

Der Heise Verlag ist Inhaber der Wortmarke iX (Registernummer: 30047618) mit Schutz in den Nizzaklassen 09, 16, 41 und 42. Auf Basis dieser Marke hatte man gegen die Eintragung der Marke ix-era (Registernummer: 300 60 375) in den Klassen 09, 16, 35, 38 und 42 Widerspruch erhoben.

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Kanadische Provinz gewinnt Domain

Die Regierung der Provinz Alberta hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain albertacanada.com gewonnen.

Die Regierung Albertas berief sich im Verfahren auf ihre beim kanadischen Markenamt eingetragenen Marken Canada Alberta und Alberta-Canada.

Der in den USA ansässige Domaininhaber argumentierte, dass es sich bei der Bezeichnung Alberta Canada um eine geografische Angabe handle für die ein Markenschutz nicht möglich sei.

Dieser Einschätzung wollte sich das Schiedsgericht nicht anschliessen und stufte die Registrierung und Nutzung der Domain ohne Bezug zur Provinz Alberta als bösswillig ein. Der Domaininhaber benutzte die Domain zur Weiterleitung auf Finanzdienstleistunganbebot.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0163)
Government of the Province of Alberta v. RolloverNow, Inc.