Deutsche Börse gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Deutsche Börse AG die Domain deutscheborse.com erstritten.

Die Deutsche Börse AG konnte im Verfahren national, europaweit und auch international registrierte Marken für das Kennzeichen DEUTSCHE BÖRSE vorlegen und erbrachte auch die Nachweise für fehlende Rechte und Böswilligkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain seitens der Domaininhaberin.

Die Domaininhaberin gab im Schiedsverfahren keine Stellungnahme ab und muss die Domain gemäss Schiedsspruch jetzt an die Deutsche Börse AG übertragen.

(Fall Nr.: D2006-0786)
Deutsche Börse AG v. Pertshire Marketing, Ltd

EuG: MEZZO vs. MEZZOPANE

Das Europäische Gericht erster Instanz wird sich in Kürze mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken MEZZOPANE und Mezzo auseinandersetzen müssen.

Gegen die Anmeldung der Bildmarke “MEZZOPANE” für Waren der Klasse 33

(Anmeldung Nr. 2 242 147) hatte die Coca-Cola Company auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen marken MEZZO und MEZZOMIX für Waren der Klasse 32 widersprochen.

Daraufhin hatte die Widerspruchsabteilung des HABM die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Daraufhin angerufene Beschwerdekammer des Amtes hob den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf.

Gegen diesen beschluss richtet sich die nunmehr von Coca Cola eingereichte Klage mit der Begründung, dass die von den in Streit stehenden Marken erfassten Waren vergleichbar seien und die Marken einander in optischer und klanglicher Hinsicht ähnelten, womit die Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

Quelle: curia.europa.eu

BPat: RINATURA vs. Linatura

In der Rechtssache 32 W (pat) 130/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Linatura (Registernummer: 300 91 872) und RINATURA (Registernummer: 1 179 419) zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Linatura in den Nizzaklassen 29, 30 und 31 war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RINATURA Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 29. April 2003 und vom 3. Mai 2004, von denen der zuletzt genannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von teilweiser Waren-identität/-ähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Vergleichsmarken in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein. Gegen eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr spreche insbesondere die Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils “natura”.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom Bundespatentgericht zu entscheidende Beschwerde.

Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des DPMA an und führte aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken – entgegen der Auffassung der Markenstelle – der Gefahr in der Verwechslung im Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) unterliegen.

[…] Die Widerspruchsmarke RINATURA und die jüngere Marke Linatura sind sich phonetisch hochgradig ähnlich. Beide Marken stimmen in drei von vier Silben (“na-tu-ra”) überein. Sehr ähnlich sind aber auch die Anfangssilben “Li-” und “RI-“. Die Betonung liegt hier jeweils auf dem klangstarken identischen Vokal “I”. Der Unterschied in dem Anfangsbuchstaben wird häufig überhört werden, da “L” und “R” klangverwandte Konsonanten sind und zudem hinter dem anschließenden Vokal “I” klanglich zurücktreten. Hinzu kommt, das bei längeren Wörtern eine klangliche Abweichung meist weniger ins Gewicht fällt. Fälle des Sich-Verhörens können nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der Lautfolge “-natura” ein auf dem vorliegenden Warengebiet kennzeichnungsschwaches Element betrifft. Denn auch kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Zeichenbestandteile tragen zum Gesamteindruck einer Marke bei (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 f. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Eine Verwechslungsgefahr könnte und müsste insoweit nur verneint werden, als sich die Zeichenübereinstimmung auf solche kennzeichnungsschwachen bzw. schutzunfähigen Zeichenteile beschränkt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das Bundespatentgericht ordnete die Löschung der Marke Linatura wegen des Widerspruches aus dr Marke RINATURA an.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Klage um Gemeinschaftsmarke Bocksbeutel

Der Fränkische Weinbauverband e.V. mit Sitz in Würzburg hat beim Europäischen Gericht erster Instanz Klage (Rechtssache T-180/06) gegen einen Beschluss des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt eingereicht.

Der Fränkische Weinbauverband e.V. hatte die Gemeinschaftsmarke als dreidimensionale Kollektivmarke “Bocksbeutel” für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 42 (Anmeldung Nr. 2 323 301) eingereicht.

Die Anmeldung war vom Prüfer teilweise zurückgewiesen worden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des HABM zurückgewiesen.

Der Fränkische Weinverband gegründet seine Klage wie folgt:

Klagegründe: Die angemeldete Marke sei schutzfähig, da sie die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 40/941 besitze. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Quelle: curia.eu.int