BPatG: TRM Tenant Relocation Management

33 W (pat) 3/05

Leitsatz:

TRM Tenant Relocation Management

1. Besteht eine Marke aus einer beschreibenden Wortkombination und aus einer Buchstabenfolge, die zwar für sich genommen schutzfähig wäre, in der konkreten Gesamtmarke wegen der Übereinstimmung mit den Anlauten der beschreibenden (ausgeschriebenen) Wörter aber nur als deren Abkürzung wirkt, so ist auch die Buchstabenfolge als beschreibend anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtmarke keinen schutzfähigen Bestandteil aufweist und wegen ihres Charakters als Kombination sich gegenseitig erläuternder beschreibender Angaben bzw. Abkürzungen über keine Unterscheidungskraft verfügt.

2. Wird die angemeldete Bezeichnung vom Anmelder oder seinen Kooperationspartnern selbst in eindeutig beschreibender Weise verwendet, sind solche Verwendungs-beispiele bei der Ermittlung der mutmaßlichen Verkehrsauffassung zwar mit zu berücksichtigen (BGH GRUR 2005, 578, 580 unter II.3.b)) ihnen kommt allerdings nicht derselbe Stellenwert zu wie beschreibenden Verwendungen durch Dritte.

3. Der Bezeichnung „TRM Tenant Relocation Management“ fehlt für organisatorische, beratende und finanzielle Dienstleistungen in Zusammenhang mit Mieterumzügen jegliche Unterscheidungskraft.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Variabler Strichcode

29 W (pat) 184/04

Leitsatz:

Variabler Strichcode

1. Mit dem als Kombinationsmarke angemeldeten Zeichen eines „Strichcodes auf Buchrücken“ für „Bücher; Dienstleistungen eines Verlages; Druckarbeiten“ wird das Regelwerk der Striche des EAN-13-Barcodes, die Europäische Artikelnummer, als solche beansprucht.

2. Es handelt sich dabei um eine sog. variable Marke, die sich aus einem zugrunde-liegenden Regelwerk und System ableitet in Verbindung mit einer bestimmten Position auf der beanspruchten Ware, und im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG grafisch nicht darstellbar ist.

3. Der Gegenstand der Anmeldung bezieht sich auf eine Vielzahl unbestimmter Erscheinungsformen und ist daher selbst unbestimmt (EuGH C-321/03 vom 25. Januar 2007 -Rn. 31 ff. – Dyson).

Quelle: Bundespatentgericht

Spiel, Satz und Domain

Pünktlich zur diesjährigen Auflage des Tennisturniers im Londoner Stadtteil Wimbledon hat der fünffache Turniersieger Björn Borg gemeinschaftlich mit der Björn Borg Brands AB vor dem Schiedsgericht der WIPO einen Sieg errungen.

Im Schiedsverfahren um die Domain bjornborg.com setzten sich die Kläger durch und erwirkten die Übertragung der Domain.

(Fall Nr.: D2007-0591)
Björn Borg Brands AB y Björn Borg c. Miguel García

WIPO: Erfolg für Airbus

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat die Airbus Deutschland GmbH aus Hamburg die Domains airbusa340.com, airbus320.com, airbus321.com, airbus380.com und flyairbus.com eingeklagt.

Airbus konnte im Verfahren Kennzeichenrechte an den Bezeichnungen AIRBUS, A320, A321, A340 und A380 nachweisen.

Mit der Argumentation des Domaininhabers mochte sich das Schiedsgericht nicht anfreunden und ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2007-0088)
Airbus Deutschland Gmbh v. Shahram Kolahzadeh

Domaingrabbing – 66 auf einen Streich

Die Société des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers à Monaco hat in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization insgesamt 66 Domains mit dem Wortbestandteil “Grand Monaco” erstritten.

(Fall Nr.: D2007-0249)
Société des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers à Monaco v. Lucan Toh and Max Wright

WIPO: Will Smith gewinnt Domains

Der Schauspieler und Sänger Willard C. Smith II, besser bekannt als Will Smith, hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domains freshprince.com, freshprince.net und freshprince.org erstritten.

Obwohl Smith für das Kennzeichen Fresh Prince keine eingetragene Marke präsentieren konnte, akzeptierte das Schiedsgericht seine Ansprüche auf die Domains.
1984 trat der Sänger erstmals unter dem Künsternamen The Fresh Prince auf. Von 1990 bis 1996 spielte Smith in der Fernsehserie The Fresh Prince of Bel Air und verkörperte dort die gleichnamige Hauptrolle. Diese Aktivitäten und seine mediale Präsenz unter dem Namen Fresh Prince untermauerte Smith mit zahlreichen Belegen.

Das Schiedsgericht erkannt diese Belege für ein “common law trademark right” an und ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2007-0442)
Willard C. Smith II v. Domain Manager