Gewöhnen wir uns langsam schon mal an die “Unionsmarke”!
Ob allerdings der Namenswechsel die Reform zum großen Wurf macht, darf ernsthaft bezweifelt werden.
markenrechtliches Sammelsurium
Gewöhnen wir uns langsam schon mal an die “Unionsmarke”!
Ob allerdings der Namenswechsel die Reform zum großen Wurf macht, darf ernsthaft bezweifelt werden.
Über den vereinsinternen Streit um das Kennzeichen “Gerbergasse 18” berichtet der MDR.
Die Wort-/Bildmarke findet sich im Markenregister unter der Registernummer 302013031085.
Anmeldedatum 07.05.2013
Eintragungsdatum 15.08.2013
Nizzaklasse 16
Waren & Dienstleistungen
16 Zeitschriften
Quelle: DPMA
Auf der Webseite zur Zeitschrift der Geschichtswerkstatt Leipzig e.V. erkennt man die Wort-/Bildmarke auch rasch wieder.
Fazit: Marken helfen, aber nicht immer. Der Titelschutz der Zeitschrift dürfte prioritär sein. Die Markenanmeldung ist für die Ware “Zeitschriften” vermutlich sogar bösgläubig. 300.- EUR Anmeldegebühr versenkt!
Okay, so kann man auch auf eine Abmahnung reagieren.
Die Lacher hat man dann sicher auf seiner Seite und wenn der Werbeeffekt die Kosten des gerichtlichen Streits überschreitet, macht die Sache sogar betriebswirtschaftlich Sinn.
Jetzt ist sie also da, die im September angekündigte und seit dem 12. November freigeschaltete Online-Anmeldung für Marken beim DPMA.
Ich habe mir das tatsächlich sehr einfach gehaltene System angesehen und mir fallen spontan folgende Kritikpunkte auf:
1. Es gibt keinerlei Identitätsprüfung
Der Markenanmelder muss sich gegenüber dem DPMA nicht identifizieren. Es gibt nicht einmal eine Anmeldung mit Bestätigungsmail, wie sie eigentlich bei allen Onlineshops Standard ist. Einerseits wird das DPMA über dieses Formular sicherlich einen Haufen von nicht verarbeitbaren Anmeldungen erhalten. Andererseits ist hier dem Mißbrauch Tür und Tor geöffnet.
2. Waren und Dienstleistungsverzeichnis
Es ist nur die Wahl von vorformulierten Waren oder Dienstleistungen möglich. Diese Formulierungen können nur in Gänze gewählt und nicht verändert werden. Die so erstellten Klassenverzeichnisse sind zwar eindeutig und für das Amt ohne weitere Prüfung akzeptabel, schränken den Anmelder und damit den Schutzumfang der Marke aber unnötig ein.
3. Grafikupload
Problemlos lässt sich eine farbige Wiedergabe für eine als schwarz-weiß bezeichnete Markenanmeldung hinzufügen. So produziert man unnötige Nachfragen und Arbeit beim DPMA.
4. Auskunftstelle
Während des gesamten Anmeldevorgangs findet sich die Telefonnummer der Auskunftstelle neben dem Anmeldeformular. Ich befürchte die Mitarbeiter in der Auskunftstelle werden in der Zukunft noch mehr telefonieren dürfen.
Fazit: In der aktuellen Form ist die Online-Markenanmeldung nicht sinnvoll, es sei denn ihr Hauptziel ist die Erhöhung des Arbeitsaufkommens für die Mitarbeiter des DPMA.
Verbesserungsvorschläge:
1. Userverwaltung mit voreinstellbaren Adressen für Anmelder und Vertreter.
2. Lastschrifteinzugsermächtigung
3. Neben vorformulierten Waren und Dienstleistungen die Möglichkeit eigene Formulierungen einzugeben.
4. Prüfung der hochgeladenen Grafik auf Farbeigenschaften
5. Komplette Kommunikation des Amtes mit dem Anmelder wird auf E-Mail oder him Useraccount bereitgestellte Dokumente umgestellt.
In den letzten Jahren ist das Deutsche Patent- und Markenamt häufig für seine sehr strenge Eintragungspraxis kritisiert worden. Diese rigide Beurteilung von Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfigkeit ist regelmäßig als Grund für die schwindende Attraktivität und sinkende Anmeldezahlen und die Anmeldeverlagerung zum HABM genannt worden. Denn im Gegensatz zum DPMA war die Europäische Markenbehörde, das HABM, eher für eine etwas laxere Eintragungspraxis bekannt. Ob die sinkenden Zahlen beim DPMA und die alljährlichen Rekordmeldungen des HABM primär von der Eintragungspolitik beeinflußt wurden, ist sicher fraglich. Dass Anwälte bei unterscheidungsschwachen Marken eher zur Europäischen Anmeldung raten ist allerdings alltägliche Praxis.
Bei den soeben veröffentlichten MontagsMarken muss man sich allerdings die Frage stellen, ob es eine Trendwende in Sachen Eintragungspraxis gibt.
302012058631
Nizzaklasse: 43
Waren & Dienstleistungen
43 Verpflegung von Gästen in Restaurants, Catering
Anmeldedatum 12.11.2012
Eintragungsdatum 23.04.2013
302012058325
Nizzaklassen: 41, 43
Waren & Dienstleistungen
41 Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen
43 Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken; Verpflegung von Gästen im Rahmen von Gastronomie
Anmeldedatum 12.11.2012
Eintragungsdatum 21.12.2012
Quelle: DPMA
Was meinen die MarkenBlog Leser zu diesen Markeneintragungen?
Da ist man erst einmal überrascht, dann ärgert man sich und abschließend stellt sich die Frage: Ist das reine Abzocke oder tatsächlich legal?
Vor zwei Jahren wurde der Auftrag zur Anmeldung einer Marke an einen Rechtsanwalt vergeben. Kostenpunkt knapp unter 100 EUR netto Honorar dazu die amtlichen Anmeldegebühren in Höhe von 300 EUR. Die Webseite des Anwalts beschrieb detailliert die im Rahmen der Markenanmeldung zu erbringenden Leistungen bis zur Übersendung der Markenurkunde. Kostenpflichtige Leistungen wie Markenrecherchen oder eine spätere Markenüberwachung konnten zusätzlich beauftragt werden. 400.- EUR investieren und dafür 10 Jahre Markenschutz bekommen – das sah nach einen wirklich guten Preis-Leistungsverhältnis aus.
Aber jetzt trudelt plötzlich eine Rechnung vom Anwalt ins Haus. 100 EUR netto für die Markenverwaltung im Jahr 2012 werden berechnet. Von einer kostenpflichtigen Markenverwaltung war bisher nie die Rede und auch in den Mandatsbedingungen und AGB des Rechtsanwalts findet sich kein Hinweis auf diese Leistung.
Zum Hintergrund muss man wissen, dass ein mit einer Markenanmeldung beauftragter Anwalt im Markenregister als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Markenanmelders geführt wird. Auch wenn die eigentliche Markenanmeldung mit der Übersendung der Markenurkunde abgeschlossenen ist, führt das zuständige Markenamt den Anwalt als zustellungsbevollmächtigt und richtet sämtlichen, die Marke betreffenden Schriftverkehr an den Anwalt.
Für den Markeninhaber hat diese Praxis durchaus Vorteile. Einerseits wird seine komplette Anschrift nicht im öffentlichen Register hinterlegt und andererseits muss der Mandant nicht darauf achten seine Adressdaten beim Amt aktuell zu halten.
Für den Rechtsanwalt ist diese Praxis ebenfalls positiv, denn aus dem Schriftverkehr zur Marke ergeben sich möglicherweise Folgemandate zu Widerspruchs-, Löschungs- oder Verlängerungsverfahren und auch für markenrechtliche Streitigkeiten mit lukrativen Streitwerten ist der Anwalt erster Ansprechpartner.
Kann man als Markeninhaber erwarten, dass ein Anwalt kostenfrei eine Marke verwaltet? Vermutlich nicht! Kann ein Markeninhaber erwarten über anfallende Kosten vorab informiert zu werden? Eigentlich schon!
Fazit: Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt auf mögliche Kosten für die Markenverwaltung an, bewerten Sie ob diese Dienstleistung für Sie den entsprechenden Gegenwert beinhaltet und entziehen Sie gegebenenfalls das Mandat!
Übrigens: Es soll auch Kanzleien geben, die die Markenverwaltung für Ihre Mandanten als kostenfreie Leistung erbringen!