HEIMATUNTERNEHMEN – Bayerns neuste Marke

Wortmarkenanmeldung “HEIMATUNTERNEHMEN” (Aktenzeichen 020252496358) des Freistaats Bayern (Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern – Bereich Zentrale Aufgaben) vom 21.10.2025.

Beansprucht wird der Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 45.

Eintragungswahrscheinlichkeit ~50%.

AfD Adler Marken

Die Alternative für Deutschland (AfD) hat im Juli 2025 folgende Wort-/Bildmarken beim DPMA angemeldet:

Quelle: DPMA

Das interessante Detail an den Markenanmeldungen ist der stilisierte Adler. Ist hier möglicherweise der Bundesadler und damit ein hoheitliches Zeichen wiedergegeben? Das würde die Markeneintragung verhindern. Nicht jeder Adler ist aber gleich ein Bundesadler.

Auf der Webseite des Deutschen Bundestages finden sich zum Bundesadler folgende Informationen:

Unterschiedlich gestaltete Adler

Die „Bekanntmachung des Bundespräsidenten betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler“ vom 20. Januar 1950 übernahm fast wörtlich den Text der Bekanntmachung Friedrich Eberts vom 11. November 1919 sowie die Gestaltung des Adlers aus der Weimarer Republik. Der künstlerischen Ausgestaltung des Adlers ist somit breiter Spielraum gegeben worden, denn zum Aussehen des Wappentieres ist lediglich festgelegt, dass es einköpfig ist, das Haupt nach seinem rechten Flügel hin wendet, keine Krone auf dem Haupt hat und im Schilde schwebt.

So führen beispielsweise Bundespräsident, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Deutscher Bundestag unterschiedlich gestaltete Adler. Auf Münzen und selbst auf den Nationaltrikots deutscher Sportverbände sind unterschiedlich gestaltete Adler zu sehen.

Quelle: Bundestag.de

Es gibt also nicht den einen Bundesadler, sondern die Möglichkeiten der Darstellung sind vielfältig.

Was meinen also die MarkenBlog Leser?

Handelt es sich bei der Adlerdarstellung der AfD Marken um einen Bundesadler?

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Identische Marke, identische Klasse, aber keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass die streitigen Waren, bei denen es sich um verschiedene Arten von herunterladbaren Medien der Klasse 9 handelt, nicht mit der spezialisierten Sicherheits- und Blockchain-Software des Widersprechenden derselben Klasse vergleichbar sind (§ 28).

Die BoA stellt fest, dass die Waren des Widersprechenden als benutzerfreundliche Schnittstelle und Plattform dienen, die es Einzelpersonen ermöglichen, digitale Vermögenswerte zu verwalten und mit dezentralen Blockchain-basierten Anwendungen zu interagieren. Sie sichern private Schlüssel, die die digitalen Identitäten von Vermögenswerten auf der Blockchain darstellen (§ 30). Dementsprechend unterscheiden sich diese Waren in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise von den angefochtenen Waren, die von Natur aus keine verschlüsselten digitalen Identitäten, Authentifizierungsmechanismen oder die Integration in verteilte Computerplattformen erfordern. Darüber hinaus sind die angefochtenen Waren nicht dafür ausgelegt, über sichere Datentransaktionen erworben, verkauft oder verwaltet zu werden, was ihre Unähnlichkeit zu den Waren des Widersprechenden weiter verstärkt (§ 33).

Die Tatsache, dass die beanstandeten Waren die Form von nicht fungiblen Token (NFT) annehmen können, für die die digitale Identitätsauthentifizierung von entscheidender Bedeutung ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. NFTs dienen als digitale Identitätsauthentifizierung den Herstellern eines bestimmten Produkts, während die beanstandeten Waren auf den Endverbraucher ausgerichtet sind. Daher besteht keine relevante Komplementarität (§ 34, 36). Daher sind die kollidierenden Waren unähnlich (§ 39).

Quelle: EUIPO

Also weniger auf die Klasse, als auf die konkrete Ware oder Dienstleistung, sowie deren Ähnlichkeit gucken. Speziell bei so großen Klassen wie der 09, in die zum Beispiel auch Feuerlöscher fallen. Eine Feuerlöschermarke “Metamask” wäre mit den beiden oben genannten Marken nicht verwechslungsfähig – könnte aber bei Minimax in der Markenüberwachung aufpoppen.

Abstimmungsergebnis “OMAS GEGEN RECHTS”

Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung

Anmeldenummer 3020252052433

Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!

Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.

Apfelkiste.ch nochmal

Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke

Markennummer 768100
Quelle: SWISSREG

Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.

Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:

Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…

Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.