
Monsterwortspiel des Bundesarchivs in der Markenanmeldung vom 01. April diesen Jahres!
markenrechtliches Sammelsurium
Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass die streitigen Waren, bei denen es sich um verschiedene Arten von herunterladbaren Medien der Klasse 9 handelt, nicht mit der spezialisierten Sicherheits- und Blockchain-Software des Widersprechenden derselben Klasse vergleichbar sind (§ 28).
Die BoA stellt fest, dass die Waren des Widersprechenden als benutzerfreundliche Schnittstelle und Plattform dienen, die es Einzelpersonen ermöglichen, digitale Vermögenswerte zu verwalten und mit dezentralen Blockchain-basierten Anwendungen zu interagieren. Sie sichern private Schlüssel, die die digitalen Identitäten von Vermögenswerten auf der Blockchain darstellen (§ 30). Dementsprechend unterscheiden sich diese Waren in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise von den angefochtenen Waren, die von Natur aus keine verschlüsselten digitalen Identitäten, Authentifizierungsmechanismen oder die Integration in verteilte Computerplattformen erfordern. Darüber hinaus sind die angefochtenen Waren nicht dafür ausgelegt, über sichere Datentransaktionen erworben, verkauft oder verwaltet zu werden, was ihre Unähnlichkeit zu den Waren des Widersprechenden weiter verstärkt (§ 33).
Die Tatsache, dass die beanstandeten Waren die Form von nicht fungiblen Token (NFT) annehmen können, für die die digitale Identitätsauthentifizierung von entscheidender Bedeutung ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. NFTs dienen als digitale Identitätsauthentifizierung den Herstellern eines bestimmten Produkts, während die beanstandeten Waren auf den Endverbraucher ausgerichtet sind. Daher besteht keine relevante Komplementarität (§ 34, 36). Daher sind die kollidierenden Waren unähnlich (§ 39).
Quelle: EUIPO
Also weniger auf die Klasse, als auf die konkrete Ware oder Dienstleistung, sowie deren Ähnlichkeit gucken. Speziell bei so großen Klassen wie der 09, in die zum Beispiel auch Feuerlöscher fallen. Eine Feuerlöschermarke “Metamask” wäre mit den beiden oben genannten Marken nicht verwechslungsfähig – könnte aber bei Minimax in der Markenüberwachung aufpoppen.
Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung
Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!
Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.
Im Markenregister des IGE findet sich die nachfolgende Wort-/Bildmarke
Laut Register ist seit 24.11.2024 ein Widerspruchsverfahren anhängig.
Offenbar ist die Marke (siehe Post vom gestrigen Tage) jedoch nicht im Einsatz.
Lesenswert ist auch die Formulierung im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf Klasse 35:
Onlineversandhandelsdienstleistungen für ein breites Angebot von Waren, insbesondere für Smartphone Zubehör,…
Bei Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts richten sich ad hoc die Nackenhaare auf, ob der Unbestimmtheit der zu handelnden Waren.
Die OMAS GEGEN RECHTS, sind laut Wikipedia eine seit
2017 bestehende parteiunabhängige Bürgerinitiative, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol durch lose organisierte Ortsgruppen in Erscheinung tritt. Die Omas gegen Rechts engagieren sich ehrenamtlich unter anderem durch Demonstrationen und andere Aktionen für Toleranz und gegen Rechtsextremismus.
Im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit setzen sich die OMAS GEGEN RECHTS auch mit der AfD auseinander und fordern z.B. die Einleitung eines AfD-Verbots.
Jetzt haben die OMAS GEGEN RECHTS ein markenrechtliches Problem. Am 12.02.2025 wurde von dritter Seite die folgende Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt.
Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
Offenbar als Reaktion auf diese Markenanmeldung wurde am 15.03.2025 die Wortmarke ” OMAS GEGEN RECHTS” Anmeldenummer 3020252090173 angemeldet. Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 40 und 41. Die Anmelderangaben zur Markenanmeldung sind noch unklar, als Zustelladresse wird OMAS GEGEN RECHTS in Gütersloh angegeben.
Die Neue Westfälische Zeitung (der komplette Artikel befindet sich hinter einer Paywall) berichtet über den Markenstreit und die Vermutung, dass der Anmelder der Wort-/Bildmarke AfD-Nähe aufweist.
So weit, so alltäglich – interessant wird es beim Blick auf die Anmelderangaben im Markenregister.
Anonymisierte Anmelderangaben? Und woher weiß dann die Neue Westfälische wer der Anmelder ist und kann ihn politisch verorten?
Auf meine Anfrage zu den anonymisierten Anmelderangaben teilt die Pressestelle des DPMA mit, dass einige Zeit nach der Markenanmeldung ein Antrag des Markenanmelder auf Löschung der Daten gem. ART 17 DSGVO einging. Über diesen Antrag wird aktuell entschieden und mit einer Entscheidung sei kurzfristig zu rechnen.
Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Er regelt aber auch, wann das Recht auf Löschung nicht gilt – möglicherweise hat der Markenanmelder also nicht bis zum Absatz 3 gelesen. Denn die Pflicht bei der Markenanmeldung Angaben zu machen, die die Identität des Markenanmelders feststellbar machen und auch die Veröffentlichung dieser Daten wird im Markengesetz geregelt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, daher sollten die vollständigen Anmelderangaben in Kürze wieder im Markenregister einsehbar sein.
Fazit: Netter, aber untauglicher Versuch!
P.S. Vielen Dank an die Pressestelle des DPMA für die schnelle und äußert freundliche Bearbeitung meiner Anfrage.
Rolf Claessen, Patentanwalt in Düsseldorf, hat sein langjährig gesammeltes Expertenwissen zu Papier gebracht und ein besonderes Markenbuch verfasst. Dabei ist der Titel Programm: markenrechtliches Spezialistenwissen aufbereitet für juristische Laien.
Der gesamte Lebenszyklus einer Marke von der Markenfindung über Internationalisierung bis zur Amazon Brand Registry wird abgebildet, und das ohne einen einzigen Paragrafen zu nennen.
Besonders wertvoll sind die praktischen Erfahrungen, die sich sonst in keinem Lehrbuch finden. Bei welchen Leitklassen arbeitet das Deutsche Patent- und Markenamt besonders schnell? Ist die Erinnerung ein wirksames Instrument im Eintragungsverfahren oder bietet die Beschwerde bessere Chancen? Derartiges Know-how gibt der Markenrechtler gemeinhin eher weniger gern preis, aber Rolf Claessens Buch steckt voll davon.
Geschäftsführer, Marketingexperten, Paralegals und auch Juristen, die nicht regelmäßig im Markenrecht tätig sind – für all diese Berufsgruppen bietet das Buch einen perfekten Einstieg ins Thema und ist auch als Nachschlagewerk bei vertiefenden Fragestellungen hilfreich.
Fazit: Eindeutige Kaufempfehlung – seit heute im Handel