Newsletter für die Nutzer der Informationsdienste des DPMA

Ausgabe Februar 2016

• +++ 125 Jahre Gebrauchsmusterschutz +++
• +++ Deutschland und China verlängern PPH-Projekt +++
• +++ PIZ-Flyer überarbeitet +++
• +++ HABM gibt neuen Amtsnamen bekannt und lobt Design-Preis aus +++
• +++ Elektronische Dienste +++
• — DEPATISnet: Mit dem Abstandsoperator “d” nach Begriffen suchen —
• — DEPATISnet: In den Volltexten einer Trefferliste blättern und Abstracts anzeigen lassen —
• — DEPATISnet: Zeichnungen in Mosaik-Darstellung aufrufen —
• +++ Tipps und Tricks für die Recherche in den elektronischen Diensten +++
• — DEPATISnet: Wie Sie den Vorteil der Familienrecherche in der Trefferliste nutzen —
• — DPMAregister: Was Sie bei der Registerauskunft im Patentbereich beachten sollten —
• +++ PIZnet-Veranstaltungshinweise +++
• +++ DPMA-Messekalender +++
• +++ Termine +++

Quelle: DPMA

Test Bild

New Business berichtet und spekuliert über die Titelschutzanzeige der Jonas Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Titel “Test Bild“.

Der Blick ins Markenregister beantwortet die Frage nach dem Auftraggeber.


Markennummer 15141385
Anmeldedatum 24.02.2016
Nizzaklasse 09, 16, 28, 35, 36, 38, 41, 42
Inhaber Axel Springer SE
Vertreter JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

Quelle: HABM

Sonntagslinks

Metro gewinnt Markenstreit gegen britischen Chips-Hersteller

«Wir sind das Volk»: Wem gehört der Slogan von 1989?

Österreicher dürfen Homers Lieblingsbier brauen

Golden ORO

Logo der Olympiabewerbung von Los Angeles 2024

Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP unter den Top 50 Markenanmeldern in Deutschland

WIPO: International Registrations Containing a Designation of Cambodia: Requirement to File Declarations of Actual Use of the Mark

3 x 3 Regeln für eine gute Marke

Chanel = Chanel®

EuGH: Parallelstreifen auf Sportschuhen

C-396/15 P
Shoe Branding Europe BVBA/adidas AG

adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen

2009 beantragte die belgische Gesellschaft Shoe Branding Europe beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Eintragung der unten links abgebildeten Gemeinschaftsmarke für Schuhe. Die Gesellschaft adidas widersprach der Eintragung. Sie berief sich u. a. auf ihre unten
rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marke Von adidas entgegengehaltene Marke

Der Widerspruch wurde vom HABM zurückgewiesen. Daraufhin rief adidas 2014 das Gericht der Europäischen Union an, um die Aufhebung der Entscheidung des HABM zu erwirken. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Shoe Branding Europe war mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden und legte beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

Mit seinem Beschluss vom 17. Februar 20162 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Er stellt insbesondere fest, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass das HABM seine Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend begründet habe, nicht widersprochen hat. Die geringen Unterschiede, die zwischen den Marken bestehen (unterschiedliche Länge der Streifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel), ändern nämlich nichts an dem Gesamteindruck, der durch die seitlich auf dem Schuh angebrachten breiten Querstreifen hervorgerufen wird.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht eine umfassende Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen und somit keinen Rechtsfehler begangen hat. Es hat nämlich ausgeführt, dass die Unterschiede hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Streifen nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs