Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des BPat (Az: 27 W (pat) 59/05) zur Markenanmeldung OASE DER LUST.
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DPMA: Statistisches zu Marken und Patenten
Zur Meldung der Schutzrechteanmeldungen im Jahr 2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen mehrseitigen statistischen Überblick veröffentlicht.
Angaben für den Markenbereich sind u.A.:
– Anzahl der Anmeldungen
– Anzahl der Eintragungen
– Verhältnis Waren- zu Dienstleistungsmarken
– Anmeldungen aus dem Ausland
– Anzahl internationaler Schutzgesuch für Deutschland
Zusätzlich enthalten die Daten des DPMA umfangreiche Informationen zu Patenten z.B. die Verteilung von Patentanmeldungen nach Bundesländern.
Zum Dokument des DPMA im PDF-Format
BPat zur Marke GEORG-SIMON-OHM
§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG
Leitsatz:
GEORG-SIMON-OHM
1. Die Namen bekannter historischer (verstorbener) Personen sind Teil des der Allgemeinheit zustehenden kulturellen Erbes und werden im allgemeinen nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten oder Dienstleistungsangeboten zugeordnet. Ihnen fehlt daher in der Regel ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
2. Eine andere Beurteilung ist für Dienstleistungen von Hochschulen angebracht, deren Zahl überschaubar ist und die bereits bisher vielfach aufgrund gesetzlicher Regelung oder kraft Tradition die Namen historischer Personen führen, die einen Bezug zu ihnen oder der betreffenden Stadt aufweisen.
3. GEORG-SIMON-OHM u. a. schutzfähig für Dienstleistungen der Erziehung und Ausbildung im Hochschulbereich, auch auf Gebieten der Technik und Naturwissenschaft, sowie für Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten.
Quelle: Bundespatentgericht
Fernsehtipp: Frontal21
Dienstag 14.03.2006 21:00 Uhr ZDF
Thema u.A.:
Die WM-Drücker aus Zürich – Deutschland im Griff der FIFA
Zur Sendung
Auktionssender Arena ändert seinen Namen
Die WELT berichtet über den Namenswechsel des TV-Senders.
Nach Informationen der WELT wird die Münchner Firma ihre TV-Marke bis 31. März umbenennen und damit dem neuen, gleichnamigen Fußball-Kanal “Arena Bundesliga” freie Bahn lassen.
Auf markenrechtliche Problematiken mit dem Kennzeichen ARENA hatte das BerlinBlawg bereits im Dezember hingewiesen.
BPat zur geografischen Herkunftsbezeichnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Leitsatz:
PORTLAND
1. Der Name mehrerer ausländischer Städte, von denen zumindest eine dem durchschnittlich informierten inländischen Verkehr (Mitbewerbern ebenso wie Endverbrauchern) bekannt ist, kann als geographische Herkunftsangabe dienen, wenn die beanspruchten Waren mit dieser Stadt (z.B. weil diese für einen bestimmten Lebensstil steht oder dort entsprechende Fabrikationsstätten vorhanden sind) in Verbindung gebracht werden können.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Bezeichnung der betreffenden Stadt üblicherweise ein lokalisierender Zusatz (z.B. der Name eines Bundesstaats der USA) hinzugefügt wird (vgl. Senatsbeschluss BlPMZ 2005, 268 = GRUR 2005, 677 – Newcastle; z. T. abweichend von BPatG Mitt 1991, 98 – Santiago).
3. „PORTLAND“ für solche Produkte des Lebensmittelsektors (und mit diesen in Verbindung stehenden Haushaltswaren), welche typischerweise zusammen mit Fleisch konsumiert werden, nicht schutzfähig.
Quelle: Bundespatentgericht